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19.03.2021
Kartellgesetz wird mit «relativer Marktmacht» ergänzt
Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative weitgehend unbestritten
Der indirekte Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative ist zustande gekommen. Die Schlussabstimmung in den beiden Räten wurde zur Formsache. Die Initiative wird jetzt zurückgezogen.
Kernstück des Gegenvorschlags ist eine Ergänzung des Kartellgesetzes: Wenn Unternehmen aus der Schweiz von einer Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Anbieters abhängig sind, weil es keine zumutbare Ausweichmöglichkeit gibt, können sie sich nun an die Wettbewerbskommission wenden, falls der Lieferant seine Marktmacht missbräuchlich ausnutzt.
Weiter wurde das Verbot von Geoblocking in den indirekten Gegenvorschlag aufgenommen. Die Reimportklausel, die der Nationalrat ursprünglich ebenfalls in den Gegenvorschlag aufgenommen hatte, wollte der Ständerat nicht. Die Klausel sollte verhindern, dass exportierte Produkte zum tieferen Preis ins Herstellungsland zurück importiert und dort ohne weitere Bearbeitung verkauft werden. Schliesslich schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an und strich mit 141 zu 45 Stimmen bei 6 Enthaltungen die Reimportklausel.
Die beschlossenen Gesetzesänderungen sind ein wirkungsvolles Mittel im Kampf gegen missbräuchliche Schweiz-Zuschläge und die Benachteiligung von Nachfragern aus der Schweiz. Die Initianten haben angekündigt, die Fair-Preis-Initiative bedingt zurückzuziehen. Gibt es also kein Referendum gegen die Vorlage, treten die Gesetzesänderungen in Kraft.
Die Gesetzesänderungen im Wortlaut
Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2bis
Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.
Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. g
Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen
1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.
2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
g. die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
Art. 49a Abs. 1 erster Satz
1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. …
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert:
Art. 3a Diskriminierung im Fernhandel
1 Unlauter handelt insbesondere, wer im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels:
a. beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert;
b. ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert beziehungsweise beschränkt;
oder
c. ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet.
2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; Dienstleistungen im Finanzbereich; Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation; Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs; Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; Gesundheitsdienstleistungen; Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten; private Sicherheitsdienste; soziale Dienstleistungen
aller Art; Dienstleistungen, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind; Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden; audiovisuelle Dienste.
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- Studie: Grosser Schaden für Schweizer Volkswirtschaft
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Dossier: Kartelle
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