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07.04.2021
Privatanlässe in Restaurants: Der Bund krebst zurück
Raumvermietung mit Catering nun doch nicht so einfach möglich
Letzte Woche haben wir aufgrund eines Newsletters von GastroSuisse darüber berichtet, dass Restaurationsbetrieben die Vermietung von Räumlichkeiten möglich ist und dort Anlässe mit Catering durchgeführt werden können. GastroSuisse wiederum stützte sich auf Angaben, die das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV) gemacht hatte. Nun krebst der Bund zurück.
In Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit teilt das BLV mit, dass Privatanlässe in den Räumlichkeiten von Restaurationsbetrieben zwar grundsätzlich möglich seien, nicht aber ein Catering im engeren Sinne.
«Gemäss Artikel 5a der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist der Betrieb von Restaurants und Bars mit wenigen Ausnahmen verboten. Es gilt somit ein grundsätzliches Restaurationsverbot, das nicht umgangen werden darf durch die Vermietung von Räumlichkeiten für die Konsumation bei nach Artikel 6 erlaubten Veranstaltungen», heisst es in einem Mail des Bundesamts.
Kantone befürchten Umgehung
Rückmeldungen aus dem kantonalen Vollzug hätten gezeigt, dass eine Zulassung des Caterings durch das Restaurant, welches einen Saal für die Veranstaltung vermietet, es in der Praxis nicht mehr ermöglichen würde, Umgehungen des grundsätzlichen Restaurationsverbots zu verhindern, insbesondere wenn ein Saal für eine private Veranstaltung vermietet wird.
«Aus diesen Gründen und in Übereinstimmung mit Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a darf den Gästen des privaten Anlasses kein Take-Away oder Catering durch dieses Restaurant angeboten werden. Nur bei Hotel-Übernachtungsgästen ist eine Bewirtung via normalem Restaurationsbetrieb erlaubt», schreibt das BLV.
Lieferungen erlaubt
Zudem präzisiert die Amtsstelle: «Eine allfällige Cateringfirma darf nicht vor Ort sein.» Es sei einzig die Abgabe einer Lieferung erlaubt. Die Catering-Mitarbeiter dürften nicht am Buffet stehen oder sich in irgendeiner Form an der Veranstaltung beteiligen.
Werden private Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt, ist für die Veranstaltung ein Schutzkonzept nach Artikel 4 der Covid-19-Verordnung erforderlich. Dieses ist durch den Organisator der Veranstaltung zu erstellen. Eine Bewirtung ist nicht möglich – ausser, wenn Übernachtungsgäste an einer Veranstaltung in einem Hotel teilnehmen. Diesfalls gelten zudem die Regeln zur Gastronomie.
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Dossiers: Gastronomie | Pandemie
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