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15.04.2021

Kampf um die Feriengelder bei der Kurzarbeit

GastroSuisse empfiehlt Wiedererwägungsgesuche

Die Kurzarbeitsentschädigungen decken die Ferien und Feiertage von Festangestellten im Monatslohn nicht ab. Auf diesen Kosten bleiben die Arbeitgeber sitzen: Im Laufe der Corona-Krise dürften hier schon an die 2 Milliarden Franken angefallen sein. Ein Gerichtsurteil aus Luzern lässt hoffen, dass der Missstand korrigiert wird. Noch ist dieser aber nicht rechtskräftig. Wie empfehlen aber, jetzt schon Nachforderungen einzureichen.

Das Kantonsgericht Luzern hat am 26. Februar 2021 in einem erfreulichen Entscheid festgehalten, dass die bisherige Praxis der Arbeitslosenkassen, wonach bei der Kurzarbeit für Mitarbeitende im Monatslohn die Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.48 Prozent nicht berücksichtigt wird, rechtswidrig sei. Der Entscheid betrifft Vorschriften des Bundes und wird nach Eintritt der Rechtskraft richtungsweisend für die Praxis der Arbeitslosenkassen in der ganzen Schweiz sein.

Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass das Seco Beschwerde beim Bundesgericht erheben wird, womit der Entscheid voraussichtlich nicht vor Ende 2021 rechtskräftig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Seco orchestrierte Kommunikation der Arbeitslosenkassen zu verstehen, wonach die bisher eingereichten Wiedererwägungsgesuche derzeit nicht bearbeitet bzw. sistiert werden.

GastroSuisse empfiehlt weiterhin, die Ferien- und Feiertagsentschädigung umgehend nachzufordern und auch inskünftig geltend zu machen. Betreffend Vorgehen gibt es auf der Website des Dachverbands ein hervorragendes Merkblatt.

Ab März 2021 gilt es die Ferien- und Feiertagsentschädigung wie folgt geltend zu machen:

Monatlich: Neben dem üblichen Excel-Abrechnungstool des Seco auf arbeit.swiss ist zusätzlich das Excel-Tool «Ergänzungsantrag für Ferien- und Feiertagsentschädigung ab März 2021» von GastroSuisse bei der zuständigen Arbeitslosenkasse einzureichen.

Einmalig: Sofern die Ferien- und Feiertagsentschädigung in der betreffenden Abrechnungsperiode dennoch nicht ausbezahlt wird, gilt es wie bezüglich den vorangehenden Abrechnungsperioden ein Wiedererwägungsgesuch an die Arbeitslosenkasse zu stellen.

Hinweis: Dieses Wiedererwägungsgesuch bezieht sich auf den Monat März 2021 und sämtliche künftigen Abrechnungsperioden, bis der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern in Rechtskraft erwächst.

Falls Sie die Nachforderung für die Vergangenheit nicht mittels zwei Wiedererwägungsgesuchen gestellt haben, sollten sie dies unbedingt noch tun. Auf der Website von GastroSuisse gibt es zwei Vorlagen: eine für die Abrechnungsperioden Januar und Februar 2021 und eine für die Abrechnungsperioden bis Dezember 2020.


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