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20.05.2021

Public Viewing unter Corona-Bedingungen

Freuen Sie sich nicht zu früh!

Vom 11. Juni bis 11. Juli 2021 findet die Fussball-Europameisterschaft statt. Da stellt sich die Frage, ob und wie die Corona-Auflagen Public-Viewing-Veranstaltungen ermöglichen.

Zurzeit ist noch nicht bekannt, wie die Regelung aussehen wird. Der Bundesrat wird am 26. Mai 2021 über weitere Öffnungsschritte beschliessen. Im aktuellen Entwurf zur «Covid-19 Verordnung besondere Lage» mit Gültigkeit ab dem 31. Mai ist Folgendes vorgesehen:

Mit Blick etwa auf die kommenden Fussball-Europameisterschaften ist es zulässig, ein Spiel auf einem Grossbildschirm zu übertragen oder eine sonstige Veranstaltung in den Gastronomiebereichen durchzuführen. Es müssen aber sämtliche Rahmenvorgaben eingehalten werden (Sitzpflicht, maximal vier Personen pro Tisch, Abstandregel, Erhebung der Kontaktdaten aller Anwesenden), sei dies in Innenbereichen, sei dies auf den Terrassen.

Die Vorgaben für die Veranstaltungen vor Publikum gelten auch für Public-Viewing-Anlässe, die nicht in Restaurationsbetrieben stattfinden. Diese Vorgaben lauten:

1. Bei Veranstaltungen in Innenräumen sind höchstens 100 Personen als Publikum (Besucherinnen und Besucher) erlaubt, bei Veranstaltungen in Aussenbereichen höchstens 300.

2. Die für die Besucher verfügbaren Sitzplätze dürfen höchstens zur Hälfte besetzt werden.

3. Für die Besucher gilt während der gesamten Veranstaltung, einschliesslich der Pausen, eine Sitzpflicht, es sei denn, es sprechen triftige Gründe für eine Unterbrechung des Sitzens; die Sitzplätze müssen den einzelnen Besuchern zugeordnet sein.

4. Der Betrieb von Restaurationsbetrieben einschliesslich Take-Away-Betrieben ist verboten.

5. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.

Haben ein Restaurant oder eine Bar normal geöffnet und handelt es sich nicht um eine angekündigte und beworbene Public-Viewing-Veranstaltung, so ist es möglich, nebenbei die Spiele zu zeigen. Es gilt das Schutzkonzept Gastronomie.

Hat ein Betrieb mehrere Räume, ist es möglich, in einem Raum ein Public-Viewing durchzuführen und in einem anderen zu wirten. Im ersten Raum gelten dann die Bedingungen für Veranstaltungen mit Publikum (vermutlich Maskenpflicht, keine Konsumation), in zweiten das Schutzkonzept Gastronomie.


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