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30.09.2021

Fair-Preis-Initiative hat ihre Ziele erreicht

Inkraftsetzung des indirekten Gegenvorschlags per 2022

Der Bundesrat hat entschieden, den vom Parlament beschlossenen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Damit geht eine Änderung des Kartellgesetzes sowie des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einher.

Das Parlament hat am 19. März 2021 einen indirekten Gegenvorschlag zur sogenannten «Fair-Preis-Initiative» verabschiedet. Dieser setzt vier der fünf Forderungen der Fair-Preis-Initiative um. Im Nachgang der Entscheidung des Parlaments wurde die Initiative am 25. März 2021 bedingt zurückgezogen. Die Referendumsfrist ist am 18. Juli 2021 ungenutzt abgelaufen.

Relativ markmächtige Unternehmen

Der angenommene indirekte Gegenvorschlag des Parlaments beinhaltet eine Änderung des Kartellgesetzes (KG) in zweifacher Hinsicht. Einerseits wird das Konzept der relativen Marktmacht ausdrücklich in das Schweizer Kartellrecht aufgenommen (Einfügung eines neuen Art. 4 Abs. 2bis in das Kartellgesetz, Änderung Art. 7 Abs. 1 Kartellgesetz).

Andererseits werden die bestehenden Regelbeispiele, die einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen können, um ein weiteres Beispiel ergänzt (Art. 7 Abs. 2 Bst. g E-KG). Dieses neue Regelbeispiel adressiert die Beschaffungsfreiheit im Ausland und wird sowohl für relativ marktmächtige Unternehmen als auch für marktbeherrschende Unternehmen Geltung erlangen.

Ein Unternehmen gilt zukünftig als «relativ marktmächtig», wenn von ihm ein oder mehrere andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind, dass für letztere keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.

Abhängig können folglich sowohl Nachfrager als auch Anbieter von Waren und Dienstleistungen sein, sofern es sich bei diesen um Unternehmen handelt. Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht erfasst. Dies gilt auch für die öffentliche Hand, sofern diese nicht im Einzelfall als Unternehmen gilt (z.B. Spitäler, Verkehrsbetriebe).

Privates Geoblocking ist grundsätzlich unzulässig

Darüber hinaus beinhaltet der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit der Einführung eines neuen Art. 3a UWG wird der staatlich nicht verordnete Einsatz von Geoblocking-Massnahmen (privates Geoblocking) von Unternehmen grundsätzlich als unlauter und somit als unzulässig qualifiziert.

Demnach soll im Fernhandel (Internet, Telefon, Katalog) zukünftig insbesondere eine Diskriminierung von Schweizer Nachfragerinnen und Nachfragern bei Preisen oder Zahlungsbedingungen grundsätzlich nur noch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes möglich sein.

Initiativverein aufgelöst

Der Trägerverein der Fair-Preis-Initiative, der von Prof. Dr. Roger Zäch hervorragend beraten wurde, hat seine Ziele erreicht. Er wurde am 28. September durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

Die einzelnen Unternehmen sind aufgefordert zu prüfen, ob sie bei der Beschaffung benötigter ausländischer Produktionsmittel ungerechtfertigte «Schweiz-Zuschläge» bezahlen müssen. Die jeweiligen Verbände sind unbedingt über allfällige missbräuchliche Zuschläge zu orientieren.

Zwar ist davon auszugehen, dass viele internationale Konzerne ihr Verhalten aus Compliance-Gründen anpassen, doch wird es wohl auch einige Leitentscheide der Wettbewerbsbehörden brauchen, bis die Gesetzesänderungen ihre volle Wirkung entfalten.

Die Initianten haben ihre wichtigsten Ziele erreicht. fair-preis-initiative.ch


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