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14.03.2022

Kurzarbeit: Rückwirkende Entschädigung der Ferien

Bundesrat äussert sich zu weiterem Vorgehen

Der Bundesrat hat beschlossen, dass für alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) abgerechnet haben, auf Gesuch hin der Anspruch auf KAE von den Arbeitslosenkassen neu überprüft wird.

Sie müssen dazu zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ist daran, eine technische Lösung zu erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen. Sobald diese Lösung einsatzbereit ist, wird das SECO die betroffenen Betriebe – voraussichtlich Ende Mai 2022 – direkt informieren, wie und ab wann die Anträge einzureichen sind.

Die betroffenen Betriebe werden nun definitiv auch rückwirkend entschädigt. Es erstaunt allerdings, dass die Behörden für die Erarbeitung der technischen Abwicklungslösung nun offenbar nochmals über zwei Monate benötigen. Sobald das genaue Abwicklungsprozedere bekannt ist, werden wir wieder darüber orientieren.

Hinsichtlich aktuellen (nicht rückwirkenden) KAE-Abrechnungen ab Januar 2022 ist das neue, modifizierte Abrechnungsformular zu verwenden, welches seit Ende Januar auf arbeit.swiss aufgeschaltet ist.

GastroSuisse hatte das Seco bereits anfangs April 2020 (!) auf seine rechtswidrige Praxis aufmerksam gemacht. Das Luzerner Kantonsgericht hat sodann in seinem Entscheid vom 26. Februar 2021 festgehalten, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung von 13.48 % bei der monatlichen Kurzarbeitsabrechnung auch bei Mitarbeitern im Monatslohn in der AHV-pflichtigen Lohnsumme berücksichtigt werden muss.

Am 9. Dezember 2021 wurde das Bundesgerichtsurteil eröffnet, welches ein Sieg auf der ganzen Linie ist. Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (bzw. des Seco) wurde vollumfänglich abgewiesen.


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