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30.03.2022
Nur noch in zwei Fällen möglich
Corona-Erwerbsersatz läuft aus
Corona-Erwerbsersatz kann nur noch von besonders gefährdeten Personen und von Betrieben, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, beantragt werden.
Seit dem 17. Februar 2022 können Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) sowie die mitarbeitenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner dieser beiden Anspruchsgruppen nur noch in den zwei nachfolgend aufgeführten Fällen Corona-Erwerbsersatz beantragen:
1. Besonders gefährdete Personen.
2. Betriebe, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nach wie vor massgeblich eingeschränkt ist
Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann für alle Anspruchsgrundlagen bis spätestens zum Ende des dritten Monats nach deren Aufhebung geltend gemacht werden und nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen bis am 31. März 2023.
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Dossier: Sozialversicherungen
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