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20.06.2022
Kurzarbeit: Nachzahlung von Ferien und Feiertagen
Anträge sind ab 7. Juli 2022 möglich
Die Ferien- und Feiertage bei der Kurzarbeit von Monatslöhnern müssen nachgezahlt werden. Das hat das Bundesgericht entschieden. Das Parlament hat für den Nachtragskredit gesorgt. Jetzt ist der Ball beim Seco – und diese hat nun Details zum weiteren Ablauf bekanntgegeben.
Das Parlament hat in der Sommersession dem Antrag des Bundesrates zugestimmt und den Nachtragskredit für die Nachzahlungen der Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Kurzarbeit gewährt. National- und Ständerat folgen damit einem Bundesgerichtsurteil, wonach die fehlende Ferien- und Feiertagsentschädigung während der Pandemie rechtswidrig war.
Weil die Nachzahlung nur die Monatslöhne betrifft, muss das Antragsformular nochmals für jede Abrechnungsperiode mit der Unterteilung in Mitarbeitende im Monats- und Stundenlohn neu eingereicht werden.
Die Anträge können ausschliesslich auf dem elektronischen Weg ab 7. Juli 2022 bis spätestens am 31. Oktober 2022 auf arbeit.swiss eingereicht werden.
Nachfordern können alle Betriebe, die während den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeit abgerechnet und einen Zugang zum eService haben. Dies gilt auch für Betriebe, die gegen die bisherigen Abrechnungen Einwände erhoben haben. Folgendes ist unbedingt zu beachten:
1. Registrieren Sie den Betrieb umgehend für den eService auf arbeit.swiss (braucht etwas Zeit).
2. Betriebe, die Kurzarbeit abgerechnet haben, erhalten einen Brief mit einer individuellen PIN und einem Auszug der bisher abgerechneten Kurzarbeitsentschädigung. Diese braucht es zusätzlich zum Login, BUR-Nummer und Nummer der zuständigen Arbeitslosenkasse.
3. Die Briefe werden gestaffelt versendet, es werden ihn somit nicht alle Betriebe gleichzeitig erhalten. Firmen, die ihren Standort gewechselt haben, erhalten den Brief möglicherweise an die "alte" Adresse.
4. Für jede Abrechnungsperiode muss ein Formular ausgefüllt werden. Die Daten aus den bereits eingereichten Abrechnungen können hineinkopiert werden.
5. Abweichungen zwischen den neuen und den bereits eingereichten Unterlagen sind zu belegen. Fällt der Betrag in einer Abrechnungsperiode jedoch niedriger aus, kann darauf verzichtet werden, den Antrag für diese Periode einzureichen. Die Nachforderung kann auch nur für einzelne Abrechnungsperioden eingereicht werden.
6. Eine Nachzahlung kann die Erfolgsrechnung beeinflussen. Prüfen Sie, ob die Härtefallgelder davon tangiert sind.
7. Die Nachzahlung ist für den Arbeitgeber und nicht für den Arbeitnehmer bestimmt.
8. Das Seco bietet ab 20. Juni 2022 eine Infoline per Mail, Telefon und Kontaktformular an. Zudem finden Sie auf arbeit.swiss ausführliche Informationen, Erklärungen und FAQ.
GastroSuisse setzte sich seit Beginn der Pandemie als einer von wenigen Branchenverbänden für die Entschädigung der Ferien- und Feiertage bei Monatslöhnern in Kurzarbeit ein. Um solche Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen in einer nächsten Pandemie zu vermeiden, braucht es klare Regeln, so wie die «Entschädigungsinitiative» dies fordert.
- Kurzarbeit: Rückwirkende Entschädigung der Ferien
- Nachzahlungen: Ist die Schweiz eine Bananenrepublik?
- Breite Allianz lanciert Entschädigungsinitiative
Dossier: Sozialversicherungen
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