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09.09.2023
Gastbetriebe müssen Covid-Härtefallgelder zurückzahlen
Rechtsgutachten zerzaust Auffassung des Seco
In bisher fünf Kantonen haben einige Gastronominnen und Gastronomen unangenehme Post erhalten. Betroffen sind in erster Linie Einzelfirmen. Sie sollen Corona-Härtefallhilfen zurückzahlen, die einst unter der Bezeichnung «à fonds perdu» ausgerichtet wurden. Das Seco ignoriert ein Rechtsgutachten. GastroSuisse will nötigenfalls bis vor Bundesgericht gehen.
In den Kantonen Wallis, Freiburg, Waadt, Luzern und Zürich kommt es zahlreichen Rückforderungen. Gestützt auf Vorgaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) fordern die Behörden Corona-Härtefallgelder zurück. Argumentiert wird mit einem Verstoss gegen das «Verwendungsverbot». Selbst weit verbreitete Vorgänge können als Verstoss gelten, z.B. Betriebsaufgaben aufgrund der Beendigung eines Mietverhältnisses, einer Krankheit, einer Scheidung oder eines geplanten Ruhestands.
Ein Beispiel von vielen: Herr und Frau X betreiben seit 30 Jahren ein Café. Als sie das Rentenalter erreichen, verkaufen sie ihren Betrieb mit einem Liquidationsgewinn. Dieser resultierte aus der Auflösung der stillen Reserven, die über drei Jahrzehnte gebildet wurden. Das Ehepaar hat keine dritte Säule und nur kleine BVG-Renten. Jetzt sollen die erhaltenen A-fonds-perdu-Beiträge zurückzahlen!
Bei der Bundesverwaltung und in einigen Kantonen scheint man nicht zu verstehen, dass ein Liquidationsgewinn aufgrund der Betriebsaufgabe nicht das gleiche ist wie ein Liquiditätsabfluss, der nach Covid-Härtefallverordnung verboten ist.
Der Betriebsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Betriebsertrag und dem Betriebsaufwand. Der Liquidationsgewinn hingegen bezeichnet im Wesentlichen den Wertzuwachs, der zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der veräusserten Teile erzielt wird. Dieser Wertzuwachs ist ausserordentlich und einmalig: Es gibt keinen Zusammenhang mit den Härtefallhilfen.
GastroSuisse hat die renommierte Staatsrechtlerin Isabelle Häner mit einem Gutachten beauftragt. Dieses liegt inzwischen vor: Die Rechtsauslegung der Kantone und der Bundesverwaltung werden mit deutlichen Worten kritisiert. Und dem Parlament werden gesetzgeberische Schludrigkeiten vorgeworfen.
Zwar heisst es im Gesetz, dass keine Dividenden ausbezahlt oder Kapitalanlagen rückerstattet werden dürfen. Damit wollte man den Missbrauch eindämmen. Allerdings hat man nicht an die Einzelfirmen gedacht, bei denen das Geschäfts- und Privatvermögen vermischt ist.
Laut Gutachten muss tatsächlich ein Missbrauch vorliegen, selbst wenn die Verwendungsbeschränkungen für Einzelfirmen gelten sollten. Ein Missbrauch sei aber nicht gegeben, wenn sich vergleichbare die Vorgänge geschäftlich oder sachlich begründen lassen.
Und wenn Geld wirklich missbräuchlich abfliesst, müsse nur dieses Geld wieder zurückgehen. Hingegen wäre eine Rückzahlung des gesamten Härtefallgeldes selbst bei einem Missbrauch nicht verhältnismässig und darum «kaum je erforderlich».
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