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28.02.2024
Längere Öffnungszeiten möglich
Anpassung verschiedener Vollzugsinstrumente in Basel-Stadt
Der Regierungsrat hat den Boulevardplan Innenstadt angepasst. Boulevardrestaurants, die früher in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II waren und neu in der ES III sind, können so ihre Öffnungszeiten grundsätzlich um eine Stunde verlängern lassen. Zudem werden Erleichterungen für längere Öffnungszeiten in der Innengastronomie geschaffen.
Der Grosse Rat hat den Lärmempfindlichkeitsstufenplan geändert und dabei in der Innenstadt einige Gebiete von der bisherigen Wohnzone ES II in die Mischzone ES III umgezont. Damit erfüllte der Grosse Rat einen parlamentarischen Vorstoss, der ursprünglich die ganze Innenstadt in die ES III einteilen wollte.
Der Entscheid wurde vor Gericht angefochten. Ende 2022 hat das Appellationsgericht jedoch die Änderung des Lärmempfindlichkeitsstufenplans gestützt. Die Kleinbasler Innenstadt und das Gebiet Barfüsserplatz, Lohnhof und Heuberg, Spalenberg, Schneidergasse (inkl. Andreasplatz), Gerbergasse, Rümelinsplatz, Fischmarkt, sowie Spalenberg bis hinauf zum Restaurant Harmonie sind somit neu der ES III (früher ES II) zugeordnet.
Längere Öffnungszeiten für Aussengastronomie
Im Nachgang zum geänderten Lärmempfindlichkeitsstufenplan passt der Regierungsrat jetzt den Boulevardplan Innenstadt an, welcher die Öffnungszeiten von Aussenrestaurants regelt. In den Gebieten, die der ES III zugeteilt sind, können die Boulevardrestaurants im Aussenbereich von Sonntag bis Donnerstag grundsätzlich von 7 bis 23 Uhr und am Freitag und Samstag grundsätzlich von 7 bis 24 Uhr geöffnet sein.
Gastronomiebetriebe, die von der Lockerung der Lärmschutzvorschriften profitieren wollen, müssen die heute für ihren Betrieb bewilligten Öffnungszeiten im ordentlichen Bewilligungsverfahren anpassen lassen. Damit ist sichergestellt, dass eine Einzelfallprüfung im Sinne des Umweltschutzgesetzes erfolgt und der Anspruch der Anwohner auf Lärmschutz gewährleistet ist.
Längere Öffnungszeiten für Innengastronomie
Seit 1. Juli 2020 gilt das revidierte Übertretungsstrafgesetz und damit eine verkürzte Nachtruhe: Sie gilt von Montag bis Samstag ab 23 Uhr (früher 22 Uhr) bis 7 Uhr.
Um die kantonalen Vollzugsinstrumente im Lärmschutz darauf abzustimmen, hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt das Gastronomie-Sekundärlärm-Beurteilungsinstrument (GASBI) aktualisiert. Dieses dient als Grundlage für die Beurteilung der Innenöffnungszeiten von Gastronomiebetrieben. Neu können Gastwirte eine Verlängerung der Öffnungszeiten im Innenbereich bis 23 Uhr beantragen, sofern im Einzelfall nichts dagegenspricht.
Die Anpassungen in den kantonalen Beurteilungsinstrumenten treten per sofort in Kraft.
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Dossiers: Allmend | Lärmschutz
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