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27.03.2024
Was tun, wenn ein Mitarbeiter stirbt?
Regelung gemäss dem Obligationenrecht
Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis (Art. 338 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 338 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber den Lohn aber noch für einen respektive nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer den Ehegatten (und eingetragene Partner), minderjährige Kinder oder beim Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegen über er unterstützungspflichtig war.
Dieser Anspruch der Hinterbliebenen auf den «Lohnnachgenuss» besteht nicht, wenn mit dem Arbeitnehmer erst ein Vertrag abgeschlossen wurde, dieser aber noch nicht für den Arbeitgeber gearbeitet hat.
Für die Berechnung der Dienstjahre ist die Dauer von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammenzuzählen, wenn nur kurze Unterbrüche bestanden oder die Wiederaufnahme der Arbeitsbeziehung bereits vorgängig vereinbart wurde. Der Lohnnachgenuss wird durch den selbstverschuldeten Tod des Arbeitnehmers nicht gekürzt, da dieser ein Anspruch der Hinterbliebenen ist.
Was alles zum Lohn gehört, regelt das Gesetz nicht. Stets dazuzurechnen sind Lohnbestandteile wie der 13. Monatslohn, Provisionen, Naturallohnanteile sowie regelmässige Zulagen, z.B. für Nacht- und Schichtarbeit. Der Lohnnachgenuss nach Art. 338 Abs. 2 OR gehört nicht zum massgebenden Lohn und ist grundsätzlich nicht AHV-beitragspflichtig (Art. 8 lit. c AHVV).
Soweit keine AHV-Beiträge geschuldet werden, sind auch keine IV-, EO- und ALV-Beiträge (Art. 2 IVG, Art. 27 EOG, Art. 2 AVIG), BU- und NBU-Prämien und BVG-Beiträge zu bezahlen. Diese Beitragsbefreiung ist jedoch für AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge auf drei Monatslöhne limitiert, das heisst, wenn ein Lohnnachgenuss von mehr als drei Monaten vereinbart wurde, sind ab dem vierten Monat diese Beiträge vom Lohnnachgenuss wieder abzuziehen. BU-, NBU- und BVG-Beiträge sind aber auch bei einem Lohnnachgenuss von mehr als drei Monaten keine mehr abzuziehen.
«Unterstützungspflichtige» sind allenfalls verbeiständete Kinder oder geschiedene Ehegatten, für die eine Unterhaltspflicht besteht, oder auch Vorfahren oder Nachkommen in gerader Linie, wie Eltern, Grosseltern, Kinder, Adoptivkinder, Enkel. Auch Unterstützungspflichten moralischer Natur, beispielsweise gegenüber dem Lebenspartner und dessen Kindern, den Geschwistern und Schwiegereltern oder auch gegenüber einer langjährigen Haushälterin können darunterfallen.
Sind mehrere Berechtigte aus demselben Kreis vorhanden, erhält jede berechtigte Person einen gleich grossen Anteil des Lohnnachgenusses. Art. 338 Abs. 2 OR schafft einen Anspruch der Angehörigen gegenüber dem Arbeitgeber, der nicht mit allfälligen offenen Forderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer verrechnet werden darf. Folglich unterliegt der Lohnnachgenuss auch nicht dem Erbrecht. Dies führt dazu, dass auch wenn ein Berechtigter das Erbe ausschlägt, der Lohnnachgenuss weiter besteht.
Die Auszahlung des Lohnnachgenusses erfolgt – nach erfolgter Abklärung der Berechtigung – durch Einmalzahlung auf das von einem oder mehreren Anspruchsberechtigten angegebene Konto. Für den Lohnnachgenuss muss für jeden einzelnen Anspruchsberechtigten eine separate Rentenbescheinigung ausgefüllt werden.
Der Betrag ist unter Ziff. 4 (Kapitalleistungen) mit dem Vermerk «Besoldungsnachgenuss» aufzuführen. Als Lohnperiode ist der Monat anzugeben, in dem die Auszahlung erfolgte, bei mehreren Monatsraten die Gesamtdauer.
Ansprüche der Erben
Bestehen beim Tod des Arbeitnehmenden noch nicht erfüllte arbeitsvertragliche Ansprüche, gehen diese auf die Erben über (d.h. sie fallen in die Erbmasse), soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind.
Solche Forderungen des Arbeitnehmenden gegen den Arbeitgebenden können beispielsweise Ansprüche auf festen und variablen Lohn (Art. 322 bis 322c OR), Gratifikationen (Art. 322d OR), Zulagen und Zuschläge, Treueprämie, Auslagenersatz (Art. 327 ff. OR), Lohnfortzahlungen, Entschädigungen für Erwerb von Erfindungen und Design (Art. 332 Abs. 4 OR), Schadenersatz und Genugtuung, Lohnersatz (Art. 337b, 337c Abs. 1 OR) und Entschädigungen wegen missbräuchlicher, ungerechtfertigter fristloser oder diskriminierender Kündigung (Art. 336a, 337c OR, Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG) sein.
Je nach vertraglicher Regelung sind auch Überstunden auszuzahlen sowie ein bestehendes Ferienguthaben. Der noch offene Lohn und weitere den Erben zustehende Geldbeträge werden in der Regel auf das Lohnkonto des verstorbenen Arbeitnehmers überwiesen.
Gleiches gilt für die Überweisung allfälliger Familienzulagen, die in der Praxis als Einmalzahlung erfolgt. Die ab dem 1. Januar (bzw. bei unterjährigem Eintritt ab dem späteren Eintrittsdatum) bis zum Todestag entstandenen Ansprüche sind auf dem Lohnausweis des verstorbenen Arbeitnehmers aufzuführen.
Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist höchstpersönlicher Natur. Folglich kann nur der Arbeitnehmer selbst ein solches verlangen, womit bei dessen Tod kein Arbeitszeugnis auszustellen ist.
Pflichten der Erben
Die Schulden des verstorbenen Arbeitnehmers werden mit dem Erbgang zu persönlichen Schulden der Erben, sofern sie das Erbe annehmen. Dies betrifft nicht nur Geldschulden, sondern auch Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen, soweit sie nicht aufgrund des persönlichen Charakters erloschen sind.
Folglich enden auch auf Seiten des Arbeitnehmers nicht alle Wirkungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod: So geht die Rückgabepflicht, die Geheimhaltungspflicht (z.B. allfällige Angaben im Arbeitsvertrag, den die Erben sehen) und auch die Informationspflicht (Erben müssen den Arbeitgeber z.B. über den Tod orientieren) auf die Erben des Arbeitnehmers über.
Der Arbeitgeberin können z.B. folgende Ansprüche gegenüber den Erben zustehen (sofern diese das Erbe annehmen): Rückforderung einer grundlos erfolgten Zuwendung (Art. 62 ff. OR), Schadenersatz (Art. 321e, 337b, 337d, 340b Abs. 1 und 2 OR), Konventionalstrafe (Art. 340b Abs. 2, Art. 160 ff. OR), Forderung aus nicht in den Risikobereich des Arbeitgebenden fallende Minusstunden, Rückzahlungsverpflichtung aus einer Aus- und Weiterbildungsvereinbarung sowie Forderung auf Anrechnung anderweitigen Verdienstes (Art. 324 Abs. 2, Art. 337c Abs. 2 OR).
Weiteres
Beim Tod eines Arbeitnehmenden muss der Arbeitgebende die Pensionskasse sowie die an deren Sozialversicherungen informieren. Zudem sollte mit den Angehörigen und/oder Erben geklärt werden, ob sie bei der Arbeitsplatzräumung dabei sein möchten.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
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Dossier: Arbeitsrecht
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