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15.05.2024

Sind Kreditkartenzuschläge möglich?

Von Staates wegen schon, aber…

Die Bezahlung mit Debit- und Kreditkarten hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Für die Betriebe bedeutet dies erhebliche Mehrkosten. Verschiedene Mitglieder sind deshalb auf uns zugekommen mit der Frage, ob bei Kartenzahlungen Zuschläge verlangt werden dürfen.

In verschiedenen amerikanischen Bundesstaaten sind «surcharges» in der Höhe von 3 bis 4% bei Kartenzahlungen verbreitet. Der angeschriebene Verkaufspreis gilt dann nur für Barzahler. In der Schweiz sieht man dies seit 2014 nicht mehr. Wenn doch, verstösst der Verkäufer gegen seine Verträge mit den Kreditkartenfirmen.

2014 hat die Wettbewerbskommission den Kreditkartenmarkt untersucht. In der Folge haben Visa und Mastercard die sogenannten Interbanken-Entgelte stark gesenkt, was sich direkt auch auf die Höhe der Kreditkartenkommissionen auswirkte. Im Gegenzug erlaubt die Weko seither den Anbietern, in ihren Verträgen das Erheben von Kartenzuschlägen zu verbieten.

Eine neue Situation?

Aus unserer Sicht hat sich seither vieles verändert. Die Konsumenten setzen mittlerweile voraus, dass sie sogar Kleinbeträge mit Karte bezahlen können. Es ist praktisch unmöglich geworden, die gängigen Kreditkarten nicht anzunehmen. Diese Abhängigkeit besteht in besonderem Masse von den Marktführern Visa und Mastercard, in Basel aber auch von American Express, weil dies die Firmenkarte von Novartis ist.

Neben den Kosten für Terminals und Kartenkommissionen generieren Kartenzahlungen einen grossen administrativen Aufwand, etwa bei der Verarbeitung der Belege oder bei Stornierungen, respektive bei Rückfragen der Zahlungsabwickler in Bezug auf eine bestimmte Kartenzahlung.

Kein Verstoss gegen Vorschriften zur Preisbekanntgabe

Zumindest aus Sicht der Preisbekanntgabeverodnung gibt es nach Auskunft des Seco kein Hindernis, Kartenzuschläge zu erheben, solange sichergestellt ist, dass der angeschriebene Verkaufspreis mit einem gängigen Zahlungsmittel bezahlt werden kann. Es wäre also beispielsweise unzulässig, Zuschläge zu erheben und gleichzeitig kein Bargeld anzunehmen.

Dennoch sind Zuschläge in der Schweiz (und der EU) nicht möglich. Die Wettbewerbskommission hält an der 2014 getroffenen Lösung mit Visa und Mastercard fest. Sie sieht keinen Anlass, die Angelegenheit neu zu beurteilen, solange es keine Indizien für eine Verletzung des Kartellgesetzes gibt (z.B. eine unzulässige Abrede oder missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Anbieters).

Interbanken-Entgelte sind stark gesunken

Die Weko hat in der Vergangenheit mehrere Verfügungen zu den «Interchange Fees» von Visa und Mastercard erlassen. Es handelt sich dabei um die Gebühr, welche der Zahlungsabwickler (Acquirer) dem Kartenherausgeber (Issuer) bezahlt und die der Zahlungsabwickler als Teil seiner Händlerkommission auf den Handel überwälzt.

Die Interchange Fee stellt eine Abrede dar, weshalb die Weko hier eingreifen konnte. Die erste Verfügung der Weko in der Form einer einvernehmlichen Regelung erfolgte im Jahr 2005 und führte zu einer Senkung des Interbanken-Entgelts für Visa und Mastercard. In dieser Verfügung verbot die Weko auch die Durchsetzung der «Non-Discrimination-Rule».

Rabatte bei Bargeldzahlung sind möglich

Über die Zeit erfolgten weitere Senkungen der Interchange Fees. Die letzte Senkung auf 0.44% erfolgte auf der Grundlage des sogenannten «Merchant Indifference Tests». Die Interchange Fee wurden so angesetzt, dass die Kosten der Annahme einer Kartentransaktion den Kosten der Annahme von Bargeld entsprechen sollen. Dieser Test bildet auch die Grundlage der europäischen Regulierung.

Gleichzeitig mit dieser letzten Senkung hob die Weko das vorgängige Verbot der Anwendung der «Non-Discrimination Rule» auf und liess, ebenfalls analog der europäischen Regulierung, die sogenannte «Non-Surcharging Rule» zu.

In den Kreditkartensystemen von Visa und Mastercard ist es daher den Zahlungsabwicklern erlaubt, in ihren Verträgen Zuschläge für Kartenzahlungen zu untersagen, ebenso einen Mindestbetrag für eine Kartenzahlung. Hingegen müssen Rabatte, etwa Barrabatte, jederzeit möglich sein.

Spezialfall American Express

Das Kreditkartensystem von American Express wurde in die genannten Verfahren nicht einbezogen, da es als sogenanntes Drei-Parteien-System ohne Interchange Fee funktioniert. Ein Eingreifen der Weko ist unwahrscheinlich, weil keine Hinweise auf Abreden vorliegen und eine marktbeherrschende Stellung von American Express schwierig zu beweisen wäre.

Könnte ein einzelner Gastrobetrieb hingegen aufzeigen, dass er in einem individuellen Abhängigkeitsverhältnis zu American Express steht, ähnlich wie etwa ein Automarkenhändler, welcher hohe Investitionen getätigt hat (sogenannte «relative Marktmacht»), wäre eine Anzeige prüfenswert.

Fazit

Rabatte für Barzahler sind möglich, nicht jedoch Zuschläge für Kartenzahler, obwohl letztere aus staatlicher Sicht nicht verboten sind. Ein Händler, der Zuschläge erhebt, verstösst allerdings gegen seinen Vertrag (alle Verträge enthalten unseres Wissens eine «Non-Surcharging Rule»).

Den Kreditkartenanbietern ist es erlaubt, eine «Non-Surcharging Rule» in ihre Verträge aufzunehmen. In Bezug auf Visa und Mastercard wurde das Verbot der Vorgängerklausel «Non-Discrimination Rule» gleichzeitig mit der letzten Senkung der Interchange Fees aufgehoben. Die Weko sieht gemäss eigenen Angaben keinen Grund, die 2014 vereinbarte Lösung anzupassen.

Den Kreditkartenfirmen ist es wegen der Vertragsfreiheit erlaubt, den Akzeptanzstellen auch die Entgegennahme von Kleinstbeträgen mit Kreditkarten vorzuschreiben. Es gibt weder eine Regulierung noch Entscheide, welche solche Klauseln verbieten würden.

Sollte ein Betrieb der Auffassung sein, er sei in einem individuellen Abhängigkeitsverhältnis zu den Kartennetzwerken, so könnte er bei der Weko eine Anzeige einreichen oder bei einem Zivilgericht geltend machen, die Klausel verstosse gegen das Kartellgesetz, etwa weil es ein Missbrauch einer relativ marktmächtigen Stellung sei.

Das Argument, die allermeisten Betriebe könnten heute nicht mehr auf die Akzeptanz von Kreditkarten verzichten, wurde allerdings bereits 2015 berücksichtigt. Es ist eher nicht mit einer anderen Beurteilung der Situation zu rechnen.

Maurus Ebneter

Vierparteien-System: Auszug aus einer Publikation der Wettbewerbskommission.


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