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16.10.2024

Änderungen bei der Besteuerung von geliefertem Essen

Teilrevision der Mehrwertsteuergesetzgebung

Die rechtlichen Grundlagen der Mehrwertsteuer werden immer wieder an wirtschaftliche, gesellschaftliche, politische und technische Entwicklungen angepasst. Per 1. Januar 2025 wird die vom Bundesrat und Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt auch die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft.

Insbesondere folgende Änderungen sind relevant für das Gastgewerbe:

1. Neu können KMU die Mehrwertsteuer freiwillig jährlich abrechnen anstatt monatlich, quartalsweise oder halbjährlich. Wer die jährliche Abrechnung wählt, ist jedoch verpflichtet, die Mwst in Raten, die von der ESTV anhand der Zahlen der letzten Steuerperiode festgesetzt werden, zu bezahlen.

2. Neu dürfen bei der Saldosteuersatzmethode mehr als nur zwei Steuersätze angewendet werden. Dies ist in erster Linie interessant für Mischbetriebe. Bei einer Tätigkeit, die mindestens 10% des Umsatzes generiert, darf der dazu passende Steuersatz angewendet werden.

3. Ebenfalls am 1. Januar 2025 tritt die Änderung der ESTV-Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze in Kraft. Für das Gastgewerbe bleiben die Steuersätze 2025 jedoch unverändert.

4. Einführung der Plattformbesteuerung (Details siehe unten).

Online-Versandhandelsplattformen werden neu als Leistungserbringer mehrwertsteuerpflichtig und müssen deshalb in Zukunft Warenlieferungen deklarieren und versteuern (Art. 20a Abs. 1 nMWSTG). Dies gilt auch für Plattformen, die sich auf Food-Delivery spezialisiert haben (s. Ziffer 2.5.1. Entwurf Praxisanpassung revMWST).

Obwohl z.B. Uber Eats nur die Abwicklung zwischen Besteller und Restaurant (Verkäufer) gewährleistet, wird hinsichtlich der Mehrwertsteuer (fiktiv) angenommen, Uber Eats – und nicht das Restaurant – sei der Verkäufer. Das Restaurant wiederum stellt die Mehrwertsteuer nicht mehr in Rechnung (Art. 23 Abs. 2 Ziffer 13 nMWSTG).

In Bezug auf Essenslieferungen, die über Plattformen abgewickelt werden, ändert sich letztlich das Unternehmen, welches die Mwst abrechnen muss. Der Kunde bezahlt wie bisher den Preis des Menus inklusive Mehrwertsteuer. Es ist der reduzierte Steuersatz für Take-Away anwendbar (aktuell 2.6%).

Damit das Restaurant bei der ESTV nachweisen kann, dass es steuerbefreit liefern durfte, muss die Plattform dem Restaurant eine Abrechnung erstellen und die Leistungen gesondert von ihren eigenen Leistungen ausweisen. Das Restaurant hat vorgängig zu prüfen, ob die Plattform registriert ist (uid.admin.ch) und ob für das Unternehmen administrative Massnahmen angeordnet wurden.

Die ESTV wird eine Liste mit den Plattformen veröffentlichen. Die relevanten in der Schweiz tätigen Food-Delivery-Plattformen sind bereits bei der Mehrwertsteuer registriert (z.B. Uber Eats, eat.ch, Smood, Mosi's).

Sie sind grundsätzlich vertrauenswürdige Geschäftspartner (und subsidiäre Haftungsfragen des Betriebes hinsichtlich der Ablieferung der Mehrwertsteuer durch die Plattform an die ESTV dürften in der Praxis letztlich eine untergeordnete Rolle spielen).

Weiter wie bisher

Gemäss Ziffer 4.3 des Entwurfes Praxisanpassungen revMWST ist es für das Restaurant auch möglich, schriftlich mit der Plattform zu vereinbaren, dass die MWST weiterhin durch das Restaurant abgerechnet wird. In diesem Fall müssen das Restaurant und die Plattform die ESTV schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Weisungen der ESTV: Praxisanpassungen revMWST Elektronische Plattformen

Die mit den Neuerungen verbundenen Handlungsanweisungen der ESTV, sind bei vorliegendem Redaktionsschluss noch nicht definitiv erlassen worden. Es empfiehlt sich dennoch, bereits jetzt mit Ihrem Treuhänder, Ihrem Anbieter der Kassensoftware und auch mit Ihrer Lieferplattform Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu erörtern. Die «Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe Mwst-Webpublikationen» (admin.ch) wurde aktuell noch nicht aktualisiert.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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