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29.01.2025

Der Vertrauensarzt

Wenn Zweifel an einer behaupteten Arbeitsunfähigkeit bestehen

Die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeitenden hat erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich der Lohnfortzahlungspflicht. Sollten Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit bestehen, kann der Arbeitgeber auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Art. 26 Ziff. 3 L-GAV). In der Praxis führt diese Massnahme jedoch häufig zu Unsicherheiten. Wie sollte der Arbeitgeber in solch einem Fall vorgehen?

Auswahl und Beauftragung des Vertrauensarztes

Grundsätzlich kann jeder Arzt als Vertrauensarzt tätig werden. Es ist keine spezielle Zusatzausbildung oder Zulassung erforderlich. Der Arbeitgeber kann beispielsweise den eigenen Hausarzt als Vertrauensarzt benennen.

Eine hilfreiche Ressource ist die Website der Schweizerischen Versicherungsmedizin (SIM), die eine Übersicht zertifizierter Vertrauensärzte bereitstellt. Alternativ bietet die Krankentaggeldversicherung Empfehlungen aus ihrem Netzwerk von Vertrauensärzten an.

Es empfiehlt sich, einen Arzt in der Nähe des Wohnorts des Mitarbeitenden auszuwählen, da die Fahrtkosten üblicherweise vom Arbeitgeber getragen werden müssen. Nachdem die Auswahl getroffen wurde, sollte sichergestellt werden, dass der Vertrauensarzt zeitnah einen Untersuchungstermin anbieten kann.

Anordnung der Untersuchung

Sobald ein Termin mit dem Vertrauensarzt vereinbart wurde, muss der betroffene Mitarbeitende aus Beweisgründen zwingend schriftlich mit Zustellnachweis zur Untersuchung aufgefordert werden. Die schriftliche Aufforderung sollte mindestens folgende Informationen enthalten:
- Kontaktdaten des ausgewählten Vertrauensarztes
- Datum und Uhrzeit des Untersuchungstermins
- Hinweis, dass eine unbegründete Verweigerung zur Einstellung der Lohnfortzahlung führt.
- Hinweis, dass die Kosten der Untersuchung vom Arbeitgeber getragen werden.

Anmerkung: Rechtlich ist es unzulässig, diese Kosten auf den Arbeitnehmer zu überwälzen – sie sind immer vom Arbeitgeber zu tragen.

Zusätzlich zur schriftlichen Zustellung kann die Aufforderung vorab elektronisch, etwa per E-Mail oder Messenger-Dienst, versandt werden.

Kommunikation mit dem Vertrauensarzt

Nach der Untersuchung sollte der Vertrauensarzt umgehend kontaktiert werden, um zentrale Fragen zu klären. Aufgrund des ärztlichen Berufsgeheimnisses darf der Arzt keine detaillierten Diagnosen weitergeben.

Ein Anrecht auf Antworten besteht jedoch auf folgende Fragen:
- Besteht tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit, und falls ja, in welchem Umfang und wie lange?
- Was sind die Gründe der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft)?
- Handelt es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit?

Aus Beweisgründen sollte der Vertrauensarzt dazu aufgefordert werden, diese Informationen schriftlich zu übermitteln.

Umgang mit widersprechenden Befunden

Sollte das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung dem ursprünglichen Befund widersprechen, ist der Mitarbeitende schriftlich zur Stellungnahme aufzufordern. Zudem empfiehlt es sich, die Lohnfortzahlung bis auf Weiteres einzustellen. Im Streitfall entscheidet letztlich das Arbeitsgericht, welches Untersuchungsergebnis als massgeblich angesehen wird.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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