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19.12.2024

Welche Tätigkeiten ab 1. Januar 2025 meldepflichtig sind

Informationen zur Stellenmeldepflicht

Bei der Umsetzung der vom Stimmvolk angenommenen Masseneinwanderungsinitiative hat der Bund per 1. Juli 2018 die sogenannte Stellenmeldepflicht bei Berufsarten eingeführt, welche eine Arbeitslosenquote von mindestens 8% aufweisen. Seit dem 1. Januar 2020 beträgt diese Schwelle nur noch 5%. Die Stellenmeldepflicht bedeutet vorab, dass offene Stellen der betroffenen Berufsarten zuerst während fünf Tagen exklusiv den Arbeitsmarktbehörden gemeldet werden müssen, bevor diese sodann auch öffentlich ausgeschrieben werden dürfen.

Meldepflichtige Berufe – Anpassungen per 1. Januar 2025

GastroSuisse setzte sich stark dafür ein, dass per 1. Januar 2020 eine neue Berufsnomenklatur in Kraft trat, die eine präzisere und sachgerechtere Einteilung aufweist. Das führte dazu (ausser in den Coronajahren), dass kaum noch ein gastgewerblicher Fachberuf unter die Stellenmeldepflicht fiel. Da die Arbeitslosenquote 2024 wieder gestiegen ist, fallen ab 1. Januar 2025 nun einige Berufsarten erneut unter die Stellenmeldepflicht.

Auf der Webseite des Seco sind die per 1. Januar 2025 meldepflichtigen Berufsarten provisorisch veröffentlicht (Stand 6. November 2024). Auf die weiblichen Bezeichnungen wurde der besseren Lesbarkeit halber verzichtet.

Neu wieder meldepflichtig:
• Chef de Rang
• Chef de Service
• Bereichsleiter Restauration
• Servicehilfskraft
• Reinigungspersonal, Casseroliers

Weiterhin bleiben bisherige Berufsarten meldepflichtig:
• Chef de Réception
• Kommunikationsfachmann
• Hotelsekretär
• Hotelrezeptionist
• Concierge d'hôtel
• Hilfskoch
• Hilfskräfte in der Nahrungsmittelzubereitung, Pizzaiolo

Nicht meldepflichtig bleiben namentlich:
• Gastro-Betriebsleiter/-Unternehmer
• Leiter Restauration
• Restaurantfachmann und Restaurantangestellter
• Systemgastronomiefachmann
• Küchenchef, Sous-Chef, stv. Küchenchef, Koch, Küchenangestellter
• Bereichsleiter Hauswirtschaft, Fachmann Hauswirtschaft, Hauswirtschaftspratiker
• Sommelier
• Chef de bar, Barkeeper und Barista

Art, Zeitpunkt und Dauer der Meldung

Wenn in einem gastgewerblichen Unternehmen eine Stelle neu zu besetzen ist und die Berufsbezeichnung dieser Stelle auf der vom Seco veröffentlichten Liste aufgeführt ist, so ist diese Stelle zuerst während fünf Tagen auf dem Portal arbeit.swiss auszuschreiben, wo die Stelle schnell und einfach publiziert werden kann.

Die Stellenausschreibung sollte möglichst detailliert sein, damit das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) idealerweise geeignete Bewerber vorschlagen kann. Alternativ kann die Stellenmeldung auch via Telefon oder persönlich beim zuständigen RAV erfolgen.

Das RAV ist verpflichtet, die Meldung «umgehend» zu prüfen, die Stelle über den «Job-Room» zu publizieren und dem Arbeitgeber eine Eingangsbestätigung der Meldung (per Brief oder E-Mail) auszustellen. Danach beginnt die sogenannte Publikationssperrfrist von fünf Arbeitstagen (des RAV). Fristbeginn ist der Tag nach Erhalt der Bestätigung respektive dem Aufschalten der Meldung durch das RAV.

Während diesen fünf Arbeitstagen (also exklusive Samstage, Sonntage und Feiertage) darf der Arbeitgeber die Stelle nirgendwo sonst publizieren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Arbeit-geber jedoch völlig frei, die Stelle auch an anderen Orten auszuschreiben.

Ausnahmen von der Meldepflicht

In den folgenden Fällen ist eine offene Stelle nicht beim RAV zu melden:

- Wenn die Stelle mit einer Person besetzt wird, die schon beim RAV angemeldet respektive auf job-room.ch registriert ist.

Gut zu wissen: Jede Person kann sich jederzeit über ein RAV gratis zur Arbeitsvermittlung (nicht bezüglich Taggelder) auf job-room.ch eintragen lassen – aus der Schweiz und grundsätzlich auch Bürger aus dem EU-Raum. Namentlich ist dies also auch möglich, wenn jemand gar nicht arbeitslos ist, sondern sich nach wie vor in einer Anstellung befindet. Es bedarf einzig einer persönlichen Anmeldung beim RAV. Sobald sodann eine Person auf job-room.ch registriert ist, kann sie von einem Arbeitgeber per sofort ohne Stellenmeldung angestellt werden. Dies kann insbesondere für Saisonbetriebe vorteilhaft sein.

- Wenn die Stelle unternehmensintern besetzt wird; unter der Bedingung, dass die Person vor der Anstellung schon mindestens sechs Monate im Unternehmen gearbeitet hat und kein Unterbruch vor der Anstellung besteht. (Saisonstellen müssen daher eigentlich jedes Jahr neu gemeldet werden – siehe dazu jedoch den vorgenannten Absatz.)

- Wenn die Beschäftigungsdauer maximal 14 Tage beträgt. Kurze Arbeitseinsätze, die bis zu 14 Kalendertage dauern, werden von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Sehr dringliche Stellenbesetzungen können damit durch kurzfristige Arbeitseinsätze, zumindest vorübergehend, ohne Stellenmeldung vorgenommen werden, z.B. wenn ein Ersatz für einen verunfallten oder aus einem anderen Grund vorübergehend nicht einsetzbaren Mitarbeitenden angestellt werden muss. Eine Verlängerung dieser Arbeitseinsätze untersteht der Stellenmeldepflicht.

Gut zu wissen: Wenn eine Stelle vorerst mit einem auf 14 Tage befristeten Arbeitsverhältnis besetzt wird und die Stelle gleichzeitig auf jobroom.ch gemeldet wird, kann nach Ablauf der fünftägigen Wartefrist das Arbeitsverhältnis mit einem neuen Vertrag unbefristet verlängert werden (sofern man sich allenfalls nicht für einen vom RAV zurückgemeldeten besser geeigneten Kandidaten entscheidet).

- Werden nahe Verwandte (von Zeichnungsberechtigten des Betriebs) angestellt, müssen diese Stellen nicht gemeldet werden. Als nahe Verwandte gelten der Partner (Ehe oder eingetragene Partnerschaft), Mutter/Vater, Grossmutter/Grossvater sowie Kinder und En-kelkinder. Nicht aber Schwester, Bruder und Cousinen/Cousins. Als Zeichnungsberechtigte gelten die Inhaber respektive die im Handelsregister eingetragenen Personen.

- Lehrstellen sind nicht von der Stellenmeldepflicht erfasst, genauso wie sogenannte «echte» Praktika. Damit sind Praktika gemeint, welche zwingend im Rahmen einer Aus-bildung zu absolvieren sind. Die Praktika gemäss Art. 11 L-GAV fallen somit darunter.

Stellenbewerber und Einladung

Spätestens drei Arbeitstage nach Publikation sollte das RAV dem Arbeitgeber Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier übermitteln oder es meldet zurück, dass keine solchen vorhanden sind (diese Meldung ändert aber nichts an der Geltung der fünftägigen Frist). Der Arbeitgeber muss allfällige vom RAV gemeldete Dossiers prüfen und entscheiden, ob er Bewerber für geeignet hält oder nicht.

Gut zu wissen: Den Entscheid über die Eignung fällt einzig und allein der Arbeitgeber. Zudem muss der Arbeitgeber auch nicht begründen, wieso er einen Bewerber für ungeeignet hält. Hält er aber eine Person für geeignet, muss er diese zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einladen.

Rückmeldung

Der Arbeitgeber muss nach Eingang allfälliger vom RAV zugestellter Dossiers eine Mitteilung an das RAV machen. Darin muss er informieren, welche Kandidaten er als geeignet erachtet, wer allfällig zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen wurde, ob einer dieser Kandidaten angestellt wurde oder ob die Stelle weiterhin offen ist. Ferner hat der Arbeitgeber für Auskünfte zur Verfügung zu stehen, wenn etwa der Stellensuchende eine Anstellung selbst vereitelt hat.

Vorbehältlich allfälliger noch kommender digitaler Lösungen auf der Plattform arbeit.swiss respektive job-room.ch kann eine Rückmeldung mittels einer Mustervorlage schnell und einfach erfolgen (downloadbar unter Recht > Merkblätter auf gastro-suisse.ch).

Merke: Selbst wenn ein vom RAV gemeldeter Kandidat vom Arbeitgeber als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, ist der Arbeitgeber bei seiner Wahl letztlich völlig frei und kann insbesondere auch einen anderen, besser geeigneten Kandidaten anstellen, welcher nicht vom RAV vermittelt wurde.

Sanktionen

Eine Verletzung der Stellenmeldepflicht kann mit Busse bestraft werden. Eine Busse kann auch bei der Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung zur Anwendung kommen; wenn also Kandidaten vom Arbeitgeber als geeignet bezeichnet, aber sodann nicht eingeladen werden.

Dieser Artikel basiert auf Informationen des Rechtsdienstes von GastroSuisse.


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