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16.04.2025
Liquidationsgewinne vom Dividendenverbot ausgenommen
Bund ändert Härtefallverordnungen für Einzelunternehmen
Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen werden nicht mehr zu einer Rückforderung von Härtefallhilfen durch den Bund bei den Kantonen führen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Härtefallverordnungen 2020 und 2022 gutgeheissen. Sie treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
Mit Annahme der Motion Gapany im Sommer 2024 hatte das Parlament den Bundesrat beauftragt, Liquidationsgewinne vom Dividendenverbot auszunehmen. Es handelt sich beim Liquidationsgewinn um den Betrag, der nach Auflösung des Unternehmens und Begleichung sämtlicher offenen Forderungen übrigbleibt.
Die neue Regelung legt den Fokus auf Einzelunternehmen, bei denen Geschäfts- und Privatvermögen untrennbar miteinander verbunden sind: Auf Bundesebene führen Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen somit nicht mehr zu einer Rückforderung von Härtefallhilfen bei den Kantonen.
Andere Abflüsse von Liquidität bleiben hingegen unzulässig und führen weiterhin zu Rückforderungen des Bundesanteils beim zuständigen Kanton. Für Kapital- und Kollektivgesellschaften, die im Vergleich zu Einzelunternehmen über mehr Spielraum verfügen, um eine Liquidationssituation zu verhindern, gilt die neue Regelung nicht.
Sofern die kantonalen Rechtsgrundlagen dies zulassen, kann die neue Regelung zu Liquidationsgewinnen bei Einzelunternehmen auch rückwirkend Anwendung finden.
Kantonale Regelungen
Die Covid-Härtefallhilfen sind Unterstützungen der Kantone und werden nach kantonalem Recht gewährt. Das Covid-19-Gesetz sowie die Covid-Härtefallverordnungen auf Bundesebene regeln die Bedingungen und Mindestvoraussetzungen, die eingehalten werden müssen, damit ein Kanton dem Bund die gewährten Hilfen in Rechnung stellen kann.
Der Bund hat kein direktes Vertragsverhältnis mit den Unternehmen. Es lässt sich folglich aus der Bundesgesetzgebung auch kein direkter Anspruch der Unternehmen auf Unterstützung ableiten. Ob und inwiefern die Kantone von den Möglichkeiten der Härtefallgesetzgebung Gebrauch machen, so etwa auch, ob sie Liquidationsgewinne von Einzelunternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken nicht als Verstösse gegen das Dividendenverbot einzustufen, liegt in ihrer Kompetenz.
Hilfen für 35'000 Unternehmen
Während der Pandemie unterstützten Bund und Kantone gut 35'000 Unternehmen mit insgesamt 5.2 Milliarden Franken. Anträge für Härtefallhilfen konnten bis längstens September 2022 bei den Kantonen eingereicht werden.
Die Covid-19-Härtefallgesetzgebung zielte darauf ab, Unternehmen zu helfen, die grosse Umsatzeinbussen erlitten oder die während einer gewissen Dauer behördlich geschlossen waren. Der Erhalt einer Unterstützung war mit der Auflage verknüpft, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr der Gewährung der Hilfe sowie in den drei darauffolgenden Jahren – insgesamt vier Jahre – keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Das Parlament wollte mit dieser Bestimmung erreichen, dass die Gelder nur dem Subventionszweck «Weiterführen des Unternehmens» dienen.
Gestützt auf diese Regelung wurden bisher auch Gewinne von Einzelunternehmen im Zuge einer Liquidation als gemäss «Dividendenverbot» unerlaubte Gewinnausschüttung und somit als Verstoss gegen die Einschränkung der Verwendung eingestuft, was eine Rückforderung der gewährten Härtefallgelder bis zur Höhe der erhaltenen Hilfe zur Folge hatte.
- Luzern: Kampf um zurückgeforderte Härtefallgelder
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Dossiers: Ombudsstelle | Pandemie
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