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30.07.2010
Bayern: Kein Rauchverbot für geschlossene Gesellschaften
Raucherclubs werden hingegen nicht toleriert
Laut den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zum gesetzlichen Rauchverbot unterliegen "echte geschlossene Gesellschaften" in Gaststätten dem Verbot nicht.
Voraussetzung ist, dass die Feier in einem abgetrennten Raum oder in der gesamten Gaststätte stattfindet. Als Beispiele werden "private Familienfeiern mit persönlicher Einladung" genannt, etwa eine Hochzeit, ein Geburtstag, eine Taufe oder eine Vorstandssitzung. Der genaue Wortlaut:
"Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen... nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet."
Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden, weil Clubs nach Meinung der Behörden eine offene Mitgliederstruktur haben. Ein Wechsel der Mitglieder sei jederzeit möglich. Raucherclubs gelten deshalb nicht als geschlossene Gesellschaft.
- Bayern stimmen für Rauchverbot ohne Ausnahmen
- Anleitung zur Gründung eines Raucherclubs
- Rauchverbot führt zu höheren Preisen für den Gast
Dossier: Rauchverbot
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=2388
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