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04.01.2011
Für die Gesamtbeurteilung notwendig
Arbeitszeugnisse dürfen unter Umständen negative Tatsachen enthalten
Im Arbeitszeugnis eines Syna-Angestellten stand, dass der Mitarbeiter bis zu seiner Entlassung wegen gesundheitlicher Probleme arbeitsunfähig war. Der Mann reichte Beschwerde ein und forderte die Streichung dieser Äusserung. Laut Bundesgericht sind Arbeitgeber aber gehalten, auch negative Tatsachen zu erwähnen, soweit dies für die Gesamtbeurteilung der Leistung notwendig ist.
Ein weiterer Grund für die Erwähnung einer längeren Krankheit, die im Verhältnis zur Anstellungsdauer ins Gewicht fällt, ist der Umstand, dass bei der Unterschlagung dieser Information ein falscher Eindruck über die erworbene Berufserfahrung entstehen könnte.
Eine längere Krankheit könne einen erheblichen Einfluss auf die Leistungen oder das Verhalten des Mitarbeiters haben. Dasselbe gelte bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Eignung zum Job gänzlich in Frage stellen und deshalb einen sachlichen Grund für eine Kündigung bilden würden.
Beispiele aus dem Gastgewerbe sind nach Auskunft des Rechtsdienstes von GastroSuisse: Mehlallergie eines Pizzaiolos, Bandscheibenprobleme einer Etagenmitarbeiterin, Alkoholkrankheit eines Barmitarbeiters.
Handelt es sich um kurze Absenzen oder um geheilte Gesundheitsprobleme, die keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hatten, dürfen sie nicht im Zeugnis erwähnt werden.
BGE 4A_187/2010 vom 6. September 2010
- Die Alternative zur Kündigung
- Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
- Gezielter Einsatz von Kameras am Arbeitsplatz erlaubt
Dossier: Arbeitsrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=2640
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