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02.03.2016

Wirt setzt sich gegen Nachbarn durch

Wegweisender Bundesgerichtsentscheid

In einem seit langem andauernden Hick-Hack um die Gartennutzung des traditionsreichen Gasthofs Hirschen in Erlinsbach hat nun das Bundesgericht ein Urteil gefällt. Es heisst die Beschwerde des Wirtes teilweise gut und wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück.

Vor vier Jahren definierte die Gemeinde Erlinsbach in einem Gestaltungsplan Möglichkeiten, wie der alteingesessene Gasthof Hirschen erneuert und erweitert werden könnte. Über die Nutzung der Gartenanlage hinter dem Gastbetrieb gab es unterschiedliche Ansichten. Die direkten Nachbarn bemängelten, dass sich dort auch abends Gäste aufhalten.

Sie erhoben Beschwerde bei der Solothurner Regierung. Diese beschränkte daraufhin den Apéro-Betrieb im Garten auf bestimmte Bereiche. Die Personenzahl wurde auf hundert (bis 19 Uhr) respektive sogar auf dreissig (bis 22 Uhr) limitiert. Der Regierungsrat hielt dabei ausdrücklich fest, dass die Gäste im ganzen Garten herumspazieren und sich unterhalten dürfen – selbst mit einem Glas in der Hand.

Mit dem Entscheid der Regierung waren weder der Nachbar noch der Wirt glücklich. Beide gelangten ans Verwaltungsgericht, welches eine Sperrung des Gartens für Besucher von 19 bis 7 Uhr verfügte. Interessanterweise war der Zugangsweg zum Garten, der beim Schlafzimmerfenster der Nachbarn vorbeiführt, vom nächtlichen Verbot nicht betroffen.

Der Wirt erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil. Es gebe Gäste, die auch abends Freude an der Besichtigung des Gartens hätten. Die Bioprodukte aus eigenem Anbau seien ein wesentlicher Teil des Konzepts und eine Sperrung des Gartens unverhältnismässig. Zudem, so der Gastronom, habe er ein gepflegtes Publikum "mit geringem Störpotenzial".

Die Nachbarn wandten ein, dass im Hirschen regelmässig Hochzeiten und andere Anlässe stattfänden, und auch gesetzte Personen mit steigendem Alkoholpegel zunehmend lauter würden, wenn sie nach dem Essen einen Ausflug in den Garten unternehmen.

Die Gemeinde stellte sich auf die Seite des Wirts. Eine nächtliche Vollsperrung des Gartens sei bis zum überraschenden Entscheid des Verwaltungsgerichts kein Thema gewesen. Auch das Bundesamt für Umwelt kritisierte das Verwaltungsgericht, weil es weniger strenge Massnahmen als die nächtliche Schliessung gar nicht geprüft hatte.

In einem alten Vergleich aus dem Jahr 1999 ging es ebenfalls um die Gartennutzung. Darin war lediglich festgehalten, dass weder Tische noch Stühle in den Garten mitgenommen werden dürfen, und dass sich die Gäste dort nach 22 Uhr nicht mehr aufhalten sollen.

Das Bundesgericht bemängelte, dass es im Entscheid der Vorinstanz keine besondere Begründung gibt, weshalb es lärmrechtlich geboten sei, nicht nur den Betrieb nach 19 Uhr zu verbieten, sondern den Garten vollständig zu schliessen. Zwar führe der Zugang zum Garten an den Schlafzimmern der Nachbarn vorbei, doch fehle der Nachweis, dass abendliche Gartenbesucher die Ruhe störten.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und schickte die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück. Die Nachbarn müssen nicht nur die Kosten für das Bundesgerichtsverfahren über 4000 Franken zahlen, sondern auch eine ebenso hohe Entschädigung an den Gastronomen.


Kommentar
Ist das eine Trendwende?

Jahrelang war der Fall "Eierbrecht" ein Leiturteil. Schweizweit wurden Einschränkungen zu abendlicher Stunde damit begründet, so auch beim Restaurant Stänzler in Basel. Als dann das Bundesgericht vor geraumer Zeit Kuh- und Kirchenglocken nicht telquel als Störfaktor qualifizierte, machte sich ein Hoffnungsschimmer bemerkbar.

Auch wenn nach Umweltschutzgesetz für Industrie- und Gewerbebetriebe zwischen 19 und 7 Uhr die Nachtgrenzwerte der Lärmschutzverordnung gelten, so entspricht eine Nachtruhe ab 19 Uhr eben oft nicht den Realitäten. Der Entscheid des Bundesgerichts zur Gartennutzung im Hirschen Erlinsbach deutet darauf hin, dass hier eine moderatere Haltung zugunsten des Gastgewerbes Einzug hält.

Dennoch bleibt ein schlechtes Gefühl. Das Ganze war ein ewiges Hin und Her, das immerhin für einmal für den Wirt gut ausgegangen ist. Damit ist aber noch nicht gesagt ist, dass dies auch so bleiben wird! Wenn ein Gang durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht notwendig zu sein scheint, um überhaupt vielleicht einmal Recht zu bekommen, dann ist das misslich.

Immerhin hat das Bundesgericht festgehalten, dass der jeweilige Lärm tatsächlich bestehen und nachgewiesen sein muss. Eine theoretische Annahme – beim Hirschen in Form irgendeiner Annahme von Besuchern, bei der "Basler Bassbremse" die Annahme irgendeiner Musik in irgendeiner Lautstärke – können nicht genügen und widersprechen der Feststellung des massgebenden Sachverhalts durch die Behörde.

Verrückt an der ganzen Sache ist, dass erst das Bundesgericht korrigieren musste. Ein kantonales Gericht war nicht in der Lage, das Fehlen der sachverständlichen Tatsachenlage überhaupt zu kritisieren. Noch schlimmer: Das Solothurner Verwaltungsgericht hat sich noch verschärfend ins Zeug geworfen!

Für den Hirschen-Wirt ist es zu früh, die Champagnerkorken knallen zu lassen. Mit einer Beurteilung gilt es abzuwarten. Schon bald dürften in Erlinsbach Lärmmessungen durchgeführt werden. Der Ball ist jetzt erneut beim Verwaltungsgericht.

Ein interessantes Detail am Rande: Das Bundesgericht hat nicht bemängelt, dass das Solothurner Verwaltungsgericht sich nicht nur auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit, sondern auch auf den österreichischen "Praxisleitfaden Gastgewerbe" abstützte.


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