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30.05.2016
Fehlende Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
Haftung des Arbeitgebers
Gemäss L-GAV muss ein Arbeitgeber bekanntermassen für alle seine Mitarbeiter obligatorisch eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (nach einer Wartefrist pro Arbeitsjahr) 80% des Bruttolohnes zahlt.
Verstösst der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, sieht der L-GAV ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber in diesem Fall die Leistungen in der vorgeschriebenen Dauer und Höhe selber zu tragen hat (und nicht etwa nur im Umfang der Dauer der Berner Skala). Es handelt sich dabei um einer Schadenersatzpflicht nach Art. 97 Abs. 1 OR. Solche Fälle können für einen gastgewerblichen Unternehmer existenzbedrohend sein, weswegen der Rechtsdienst von GastroSuisse unter keinen Umständen dazu rät, den Versicherungsschutz nicht abzuschliessen.
Das Bundesgericht ging in einem Urteil sogar noch einen Schritt weiter. Ein gastgewerblicher Arbeitgeber hat es unterlassen, für seinen Saisonmitarbeiter (befristetes Arbeitsverhältnis) eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Als Folge des Nichtabschlusses konnte der Mitarbeiter selbstverständlich auch keine Einzeltaggeldversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschliessen. Kurz nach Saisonende (und damit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses) wurde er krank und kam folglich nicht in den Genuss von Krankentaggeldern.
Für die Richter stellte dies ebenfalls eine Verletzung von Art. 23 Ziff. 1 L-GAV dar, weswegen sie den Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung nach Saisonende schadenersatzpflichtig machten. Erstaunlicherweise spielte der Umstand (resp. der Beweis), ob der Mitarbeiter auch tatsächlich versucht hat, eine solche Versicherung abzuschliessen, im Urteil keine Rolle.
In der Konsequenz bedeutet dieses Urteil, dass der Mitarbeiter beim fehlenden Abschluss einer Krankentaggeldversicherung, in allen Belangen gleichgestellt werden muss, wie wenn die Versicherung vertragskonform zustande gekommen wäre, also auch betreffend Fortbestehen einer Einzeltaggeldversicherung.
Weiter ist in diesem Zusammenhang auch auf die sozialversicherungsrechtlichen Informationspflichten hinzuweisen, die Arbeitgebern von der Rechtsprechung immer zahlreicher aufgebürdet werden und deren Unterlassung ebenfalls eine Schadenersatzpflicht begründen kann.
Gastgewerbliche Unternehmer müssen namentlich ihre austretenden Mitarbeiter über die Möglichkeit des Abschlusses einer Einzeltaggeldversicherung informieren. In den Muster-Arbeitsverträgen von GastroSuisse wird diese Information unter Ziff. 6 "Wichtige Hinweise" erwähnt. Der Arbeitgeber tut jedoch gut daran, den Mitarbeiter in einem Austrittsgespräch konkret noch einmal darauf hinzuweisen (und dies wenn möglich schriftlich zu dokumentieren).
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
- GastroSuisse
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Dossiers: Arbeitsrecht | Sozialversicherungen
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=5591
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