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15.07.2008
Tieferer Mindestlohn für Mitarbeiter mit IV-Rente
Sicherung von Arbeitsplätzen für IV-Bezüger
Eine neue Praxis der Kontrollstelle für den LGAV ermöglicht es ab sofort, den Bezügern einer IV-Rente einen tieferen Mindestlohn zu bezahlen. Der Mindestlohn bemisst sich nun einzig anhand des IV-Grades (und nicht mehr anhand des Rentenbetrages), was sich aus Sicht der Arbeitgeber als vorteilhaft erweist. Ist ein Mitarbeiter zu 30% invalid, so kann der Mindestlohn dementsprechend um 30% gekürzt werden. Die neue Praxis trägt zu einer nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen für IV-Bezüger bei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat eine hilfreiche Broschüre für Arbeitgebende geschaffen. Sie kann bei Frau Lang (Telefon 031 324 73 40, eva.lang@bsv.admin.ch) bestellt werden.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
Dossiers: Arbeitsrecht | Sozialversicherungen
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=689
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