Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.
29.10.2019
Risiko der doppelten Ferienauszahlung
Vorsicht bei der Ferienabgeltung für Aushilfen im Stundenlohn
Um das Risiko der doppelten Ferienlohnauszahlung vollständig zu eliminieren, ist einiges zu beachten.
Der Ferienanspruch besteht grundsätzlich aus dem Anspruch, von der Arbeitsleistung zwecks Erholung befreit zu werden und dafür trotzdem den vertraglich vereinbarten Lohn zu erhalten. Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Mitarbeiter während der Ferien bezüglich des Lohns nicht schlechter gestellt werden darf, wie wenn er während dieser Zeitspanne gearbeitet hätte. Diese OR-Bestimmung ist relativ zwingend. Werden demnach Vereinbarungen zuungunsten des Mitarbeiters getroffen, sind diese nichtig.
Art. 329d Abs. 2 OR besagt weiter, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnis-ses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Diese Bestimmung ist absolut zwingend, weshalb davon nicht abgewichen werden darf. Der Mitarbeiter kann aufgrund des zwingenden Charakters einer Abweichung auch nicht zustimmen (OR 341).
Der Ferienlohn ist daher grundsätzlich dann vom Arbeitgeber zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer die Ferien auch tatsächlich in natura bezieht. Die Durchsetzung des Abgeltungsverbots kann sich allerdings vor allem bei den Aushilfen im Stundenlohn als schwierig herausstellen, was auch das Bundesgericht erkannt hat.
Es ist deshalb zum Schluss gekommen, dass entgegen der zwingenden Bestimmung des OR eine Ferienabgeltung mit dem laufenden Lohn ausnahmsweise zulässig ist, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Mitarbeitende wird unregelmässig bzw. nur sehr kurz beschäftigt wird.
2. Der Ferienlohn ist klar und ausdrücklich, als Prozentsatz oder Frankenbetrag, im Arbeitsvertrag festgehalten.
3. Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil ist auch in der Lohnabrechnung separat aufgeführt.
Wichtig: Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Person in einem unregelmässigen Pensum und wird diese im Stundenlohn entlöhnt, reicht gemäss Bundesgericht ein blosser Hinweis im Arbeitsvertrag, der Ferienlohn sei inklusive, nicht.
Erforderlich ist, dass der Ferienlohn durch Angabe eines bestimmten Betrages oder eines Prozentsatzes als solcher erscheint, und zwar sowohl im Arbeitsvertrag als auch jeweils auf den einzelnen Lohnabrechnungen.
Weist der Arbeitgeber den Ferienanteil nicht separat aus, läuft dieser Gefahr, den Ferienlohn nochmals – doppelt – bezahlen zu müssen. Die vorgenannten Grundsätze gelten nämlich auch, wenn unbestritten, ja sogar bewiesen ist, dass der Arbeitnehmer die besagten Ferien bezogen hat.
Das Erfordernis, den Ferienanteil separat auszuweisen, wird von den Gerichten damit begründet, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer unklaren Vertragsklausel in den falschen Glauben versetzt werden könnte, der vereinbarte Lohn entschädige bloss die Arbeitsleistung, nicht aber den Ferienlohn. Und sollte der Arbeitnehmer das eigentliche Feriengeld vorzeitig verbraucht haben, könne dadurch (beim Bezug der Ferien in natura) der Erholungszweck beeinträchtigt werden.
Gemäss Bundesgericht seien die Gerichte zudem nur dann in der Lage zu überprüfen, ob die entsprechenden zwingenden bzw. relativ zwingenden Bestimmungen des OR eingehalten worden sind, wenn die obgenannten Voraussetzungen eingehalten wurden.
Um das Risiko einer doppelten Ferienlohnzahlung vollständig auszuschliessen, kann ferner Folgendes empfohlen werden: Den Ferienlohn (resp. die Ferienentschädigung) entsprechend dem vereinbarten Lohn berechnen bzw. konkret ausweisen, diesen Teil aber auf ein separates Konto buchen und erst beim effektiven Ferienbezug des Arbeitnehmers auszahlen.
Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse
- GastroSuisse
- Wie gewinnt man den Kampf gegen Personalnot?
- Zu wenig bekannt: Saisonprivileg für Ganzjahresbetriebe
Dossier: Arbeitsrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=6976
Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!