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03.03.2020
Wie meldet man Kurzarbeit an?
Die wichtigsten Bestimmungen
Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten, um zu verhindern, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Die Geltendmachung von Kurzarbeit ist allerdings nicht ganz einfach.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmern weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmer besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.
Kann ein Arbeitgeber glaubhaft darlegen, das zu erwartende Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen ist, können Kurzarbeitsentschädigungen beantragt werden. Ein genereller Verweis auf den Virus reicht aber nicht: Dokumentieren Sie Ihre Umsatzrückgänge und die Stornierungen von Gästen.
Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung kann mit gewissen Einschränkungen auch im Gastgewerbe eingesetzt werden. Eine Bedingung ist, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre normale Arbeitszeit verkürzt oder ihr Einsatz ganz eingestellt wird.
Die Normalarbeitszeit im Gastgewerbe beträgt 42 Stunden, bei Saisonbetrieben 45.5 Stunden und bei Kleinbetrieben 45 Stunden pro Woche. Nicht möglich ist eine Kurzarbeitsentschädigung, wenn in einem Betrieb die Präsenzzeit der Arbeitnehmer unverändert bleibt, die zu verrichtenden Arbeiten jedoch abnehmen.
Zusätzliche Voraussetzungen:
Der Arbeitnehmer ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.
Er hat die obligatorische Schulzeit abgeschlossen.
Er hat das Rentenalter noch nicht erreicht.
Er hat einen unbefristeten oder befristeten kündbaren Arbeitsvertrag.
Der Arbeitsausfall macht mindestens 10% der Arbeitsstunden aus.
Es besteht eine exakte Arbeitszeitkontrolle.
Der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend.
Durch die Kurzarbeit werden die Arbeitsplätze erhalten.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein.
Der Arbeitnehmer gibt sein Einverständnis zur Kurzarbeit.
Der Arbeitsausfall wird durch Umstände verursacht, die nicht zum normalen Betriebsrisiko gehören.
Mitarbeitende Eheleute und Personen in eingetragener Partnerschaft sind nicht anspruchsberechtigt. Ebenso wird der Arbeitsausfall von Personen nicht entschädigt, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind, z.B. als Geschäftsführer.
Man kann auch für eine Betriebsabteilung Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Als solche gelten «organisatorische Einheiten, die mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattet sind». Für einzelne Mitarbeiter kann man keine Kurzarbeitsentschädigung beantragen.
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Zeit ganz oder teilweise für Weiterbildungen verwendet. Die zuständige kantonale Amtsstelle muss aber einwilligen.
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Der Arbeitsanfall von Lernenden oder Temporär-Mitarbeitern ist nicht anrechenbar.
Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen (in Basel-Stadt beim Amt für Wirtschaft und Arbeit). Dort erhält man auch Auskünfte zum Anspruch. Zuständig ist die Amtsstelle des Kantons, in dem sich der Betrieb befindet.
Dossiers: Arbeitsrecht | Sozialversicherungen
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