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23.04.2020
Der Rechtsweg muss weiter offenstehen
GastroSuisse zum 70/30-Vorschlag der WAK-N
Die ungeklärte Mietrechtsfrage belastet die gastgewerblichen Betriebe immens. Es droht eine Flut juristischer Prozesse. Endlich macht die Politik einen Schritt, um unzählige Gerichtsfälle zu verhindern.
Die nationalrätliche Wirtschaftskommission befürwortete am 21. April einen Antrag, der für die Zeit des Lockdowns eine Mietzinsherabsetzung von 70 Prozent vorsieht. Eine solche Handhabe würde in einer Notverordnung geregelt. Auch wenn der politische Prozess damit längst nicht abgeschlossen ist, begrüsst GastroSuisse den Entscheid. Die Stossrichtung ist vorgegeben und sie erscheint zielführend.
Eine solche Regelung würde allerdings bedeuten, dass weiterhin 30 Prozent des Mietzinses geschuldet sind. Angesichts der aktuellen Rechtslage, welche bei behördlich geschlossenen Betrieben für eine vollumfängliche bzw. substanzielle Mietzinsherabsetzung spricht, ist damit allerdings die Schmerzgrenze der Mieterschaft erreicht, wenn nicht bereits überschritten.
Die gastgewerblichen Unternehmen hätten zwar eine gewisse Rechtssicherheit, womit Liquiditätsfragen einfacher zu klären wären. Eine rechtskonforme Aufteilung des Mietzinses wird dadurch jedoch regelmässig nicht erreicht.
Vor diesem Hintergrund sollte der Rechtsweg für die Mieterschaft weiterhin offenstehen. Mit einem Opting-out-Recht für die Mieterschaft bliebe möglich, dass diese über den Rechtsweg eine einzelfallbezogene Neuaufteilung erwirken können. Weiter müsste eine solche Kostenaufteilung über die Zeit des Lockdowns hinaus dauern. Es wäre die doppelte Zeitspanne des Lockdowns oder eine Verlängerung bis Ende 2020 erforderlich.
GastroSuisse warnt vor Konkursen und Leerständen
Nur mit einer solchen Verlängerung können die Betriebe nachhaltig finanziell gesunden, zumal die Gäste wegen der weiterbestehenden Massnahmen nur zögerlich im vorigen Umfang zurückkehren dürften.
Die Dienstleistungsbranchen sind durch die Krise nachhaltig geschwächt. Eine Lagerhaltung ist nicht möglich und die Nachfrage nach Dienstleistungen ist zeitgebunden. Die Umsatzausfälle bleiben für immer verloren. Ohne Mieterlass bzw. substanzielle Mietzinssenkung drohen eine Konkurswelle und Leerstände en masse. Daran kann niemand ein Interesse haben – insbesondere auch die Vermieter nicht.
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Dossiers: Mietrecht | Pandemie
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