Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.
29.04.2020
Keine Suisa-Gebühren für nicht erfolgte Musiknutzungen
Verwertungsgesellschaft verlängert die Zahlungsfrist
Die Suisa informiert auf ihrer Website über den Nachlass für Musiknutzungen, die aufgrund der behördlichen Covid-19-Weisungen nicht erfolgten. Für nachweislich nicht erfolgte Nutzungen entfallen die Vergütungen für die Urheberrechte. Dabei kommen aus administrativ-technischen Gründen verschiedene Verfahren zur Anwendung.
Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe (Tarif GT H)
Den Kunden, die eine Lizenz für Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe nach dem «Gemeinsamen Tarif H» beziehen, wird der Nachlass automatisch in Abzug gebracht. Die Daten der verordneten Betriebsschliessungen sind aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen der Behörden definierbar.
Für den Zeitraum, in welchem gar keine Anlässe durchgeführt werden durften, werden keine Vergütungen für Urheberrechte in Rechnung gestellt, die Akontorechnungen werden ausgesetzt. Es ist keine Benachrichtigung seitens der Kunden nötig. Für weitere Änderungen bei den Anlässen, welche nicht den Zeitraum der Betriebsschliessungen betreffen, steht wie gewohnt das Instrument der Schlussabrechnung zur Verfügung.
Hintergrundunterhaltung (GT 3a)
Bei Lizenznehmern des «Gemeinsamen Tarifs 3a» für Hintergrundunterhaltung können die Termine der Betriebsschliessungen von Unternehmen zu Unternehmen stark variieren. Zur Bestimmung des konkreten Ausfallzeitraum bittet die Suisa um Kooperation und darum, die genauen Daten der Betriebsschliessung über das elektronische Kontaktformular mitzuteilen, welches jedoch erst nach der offiziellen Aufhebung von behördlichen Verordnungen aufgeschaltet wird.
Andere Tarife (z.B. GT K)
Nicht erfolgte Musiknutzungen sind wie gewohnt an die zuständige Sachbearbeitungsstelle der Suisa zu melden. Die Kontaktangaben sind auf den Fakturen aufgeführt. So kann im Rahmen einer Schlussabrechnung die Entschädigung an die tatsächlich erfolgten Nutzungen angepasst werden.
Zahlungsfristen
Für neue Rechnungen der Suisa wird die Zahlungsfrist von 30 auf 90 Tage erhöht. Das verlängerte Zahlungsziel ist als Datum auf den Rechnungen festgehalten. Diese Kulanz bei den Zahlungskonditionen wird automatisch gewährt und gilt bis auf Weiteres.
- AHV und ALV: Vorübergehender Verzicht auf Verzugszinsen
- Teilweiser Krediterlass für Gastronomiebetriebe?
- Covid-19-Kredite: Die Krux liegt im Detail
Dossiers: Pandemie | Urheberrecht
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=7210
Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!