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07.05.2020
Verworrene Situation
Öffnen, um Kurzarbeitsentschädigungen zu erhalten?
Müssen Lokale tatsächlich öffnen, um weiterhin Kurzarbeitsentschädigungen zu erhalten? Diese Frage hat vor dem Hintergrund, dass vielen Lokalen wegen der stark eingeschränkten Platzzahl zusätzliche Verluste drohen, existenzielle Bedeutung erhalten. Leider ist das Seco seit über einer Woche nicht in der Lage, eine klare Antwort zu geben!
Zumindest für Bars liegt uns nun eine befriedigende Stellungnahme des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vor. Darin heisst es: «Eine Wiedereröffnung unter Einhaltung sämtlicher Schutzkonzepte kann nicht eingefordert werden.»
Für diejenigen, die auch den Rest der Antwort lesen wollen. Sie steht in diesem Abschnitt: «Auch gestaltet sich eine allfällige Teileröffnung per 11. Mai 2020 unter den gegebenen Umständen als schwierig. Anbieten kann hier eine Bar (ohne Livemusik) höchstens noch die Konsumation von Getränken am Tisch unter Einhaltung der Mindestabstände. Auch eine Einschränkung der Öffnungszeiten (im Vergleich zu den Öffnungszeiten vor dem Lockdown) macht vor diesem Hintergrund wenig Sinn. Demnach besteht bei diesen Betrieben weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall (Stunden) mindestens 10% beträgt.»
Bei Restaurants ist die Lage nach wie vor verworren. Grundsätzlich haben die Betriebe eine Pflicht, den Schaden zu mindern. Das ist nachvollziehbar. Allerdings besteht mancherorts die Gefahr, dass mit einer Öffnung unter den aktuellen Bedingungen der Schaden vergrössert wird. Wir gehen im Moment davon aus, dass diese Gefahr ausreichend begründet werden muss. Leider können wir (noch) nicht komplett ausschliessen, dass sogar eine Öffnung verlangt wird!
Auf jeden Fall können die Betriebe zu Beginn mit eingeschränkten Öffnungszeiten weiterhin Kurzarbeitsentschädigung beziehen. In der aktuell geltenden «Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» des Bundesrates gibt es keine rechtlichen Vorgaben, wonach der Betrieb wieder vollumfänglich die gleichen Öffnungszeiten anbieten müsste wie vor dem Lockdown.
Es gibt auch keine Vorgabe, welche Mitarbeitenden teilweise bzw. voll beschäftigt werden müssen. Auch gibt es keine Mindestbeschäftigung in Prozent, wenn der Betrieb wieder in den Normalbetrieb zurückgeführt wird. Sofern im Monat der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall (Stunden) mindestens 10% beträgt, besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
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Dossiers: Pandemie | Sozialversicherungen
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