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07.05.2020

Gäste dürfen sich eintragen, müssen aber nicht!

Wirte haben lediglich Möglichkeit zur Datenerfassung anzubieten

Das «Schutzkonzept für das Gastgewerbe» empfiehlt, die Daten der Gäste zu erheben. Nachdem es ursprünglich nach einem Erfassungszwang aussah, wurde das inzwischen korrigiert. Jeder Gast kann freiwillig entscheiden, ob er sich registrieren will.

Nach einer Intervention von GastroSuisse hat Bundesrat Berset entschieden, den Punkt 10 des Schutzkonzeptes anpassen zu lassen. Neu muss der gastgewerbliche Betrieb (lediglich) ermöglichen, dass die Personendaten (Vorname, Nachname, Telefonnummer) erfasst werden können. Die Gäste sind aber nicht verpflichtet, ihre Kontaktdaten anzugeben. Jeder kann freiwillig entscheiden, ob er dies tun möchte.

Die Datenerfassung soll der Rückverfolgung allfälliger Ansteckungsketten dienen (Tracing). Wir empfehlen, die Gäste mit einem Schild beim Eingang zu informieren, dass Vorname, Nachname und Telefonnummer eingetragen werden können.

Zur Anwendung können Handzettel, Formulare oder auch Handynummern und QR-Codes kommen. Es liegt nicht in der Verantwortung der Wirte, die Korrektheit der angegeben Daten zu überprüfen. Die Daten müssen jeweils nach 14 Tagen gelöscht werden. Sie dürfen nur dem kantonsärztlichen Dienst ausgehändigt werden.

Die erhobenen Gästeinformationen sind von einem allfälligen Newsletter-System zu trennen. Die Daten dürfen nicht zu Werbezwecken oder ähnlichem verwendet werden.


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