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08.05.2020
Geschlossene Betriebe: Kurzarbeit weiterhin möglich
Wenn Wiedereröffnung zu Verlusten führen würde
Endlich herrscht Klarheit: Auch geschlossene Betriebe erhalten weiterhin Kurzarbeitsentschädigung – unter gewissen Bedingungen.
Aufgrund des Schadenminderungsprinzips muss der Betrieb aufzeigen können, dass er alle vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um den Schaden der Arbeitslosenversicherung zu vermindern und die Weiterführung der Arbeit zu ermöglichen. Im Normalfall muss geöffnet werden.
ABER: Ein geschlossener Betrieb hat auch nach dem 11. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn er aufzeigen kann, dass die Wiedereröffnung mit Verlusten verbunden wäre und zu einem erhöhten Risiko von Entlassungen oder einer definitiven Schliessung führen würde.
Ebenfalls geschlossen bleiben dürfen Betriebe, denen es objektiv unmöglich ist, die erforderlichen Hygienemassnahmen einzuhalten. Oder wenn der Betrieb nur eingeschränkt zugänglich ist, weil er nur von Transportmitteln bedient wird, die noch geschlossen bleiben müssen.
Schon zuvor war bekannt: Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann auch weiterhin geltend gemacht werden, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nur eingeschränkt öffnen kann. Reduzierte Öffnungszeiten und ein beschränktes Angebot sind also problemlos möglich.
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Dossiers: Pandemie | Sozialversicherungen
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