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08.05.2020
Restaurants dürfen nur von 6 bis 24 Uhr öffnen
Bundesrat beschliesst Verordnungsänderungen
Der Bundesrat hat die «Covid-19-Verordnung 2» vom 13. März 20201 im Hinblick auf die Teilöffnung des Gastgewerbes geändert. Einiges war schon bekannt, ein paar Punkte sind neu. Hier ist eine Zusammenfassung.
1. Restaurants und Barbetriebe dürfen ab 11. Mai öffnen, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen und dieses umsetzen.
2. Die Konsumation darf ausschliesslich sitzend erfolgen.
3. Die Grösse der Gästegruppe darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen. Diese Einschränkung gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen der obligatorischen Schulen.
4. Den Betrieben ist nur die Abgabe von Speisen und Getränken erlaubt. Weitere Angebote wie Konzerte oder Spiele sind untersagt.
5. Zwischen Mitternacht und 6 Uhr müssen die Restaurationsbetriebe geschlossen bleiben. Diskotheken und Nachtklubs bleiben für das Publikum geschlossen.
6. Take-Away und Lieferdienste für Mahlzeiten bleiben weiterhin erlaubt.
7. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
- Geschlossene Betriebe: Kurzarbeit weiterhin möglich
- Gäste dürfen sich eintragen, müssen aber nicht!
- «Schutzkonzept für das Gastgewerbe» ist nun bekannt
Dossier: Pandemie
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