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13.05.2020

Epidemie-Versicherung: Achtung Fristen!

Allgemeine Versicherungsbedingungen genau lesen

In Versicherungsverträgen werden regelmässig Fristen definiert, welche für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, massgeblich sein können. Bei den Epidemieversicherungsverträgen ist deswegen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach solchen Fristen zu suchen, damit rechtzeitig reagiert werden kann. Insbesondere machen wir Sie auf die untenstehenden Fristen aufmerksam.

Oftmals wird in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Zeitraum bestimmt, innert welchem der Versicherungsfall bei der Versicherung anzumelden ist. Es wird grundsätzlich empfohlen, den Versicherungsfall umgehend auf die in den Versicherungsbedingungen bestimmte Weise anzumelden und nicht abzuwarten. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Leistungsanspruch verfällt.

Versicherungsleistungen verjähren und sind daher grundsätzlich nicht mehr geschuldet, wenn die Frist von zwei Jahren seit Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet, abgelaufen ist. Diese Verjährungsfrist kann aufgehalten werden, indem der Versicherer eine sogenannte «Verjährungsverzichtserklärung» abgibt.

Die Verjährungsverzichtserklärung wird für gewöhnlich auf ein Jahr abgegeben und auf Anfrage verlängert. Diese Frist kann ausserdem auf andere Weise, z.B. durch Klage oder Betreibung unterbrochen werden, was vor allem dann sinnvoll ist, wenn die Versicherung keine Verjährungsverzichtserklärung abgeben will.

Achtung: Gewisse Epidemieversicherungsverträge sehen vor, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistungen verwirkt, wenn innert zwei Jahren seit Eintritt des versicherten Ereignisses keine Klage erhoben wurde. Um den Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu bewahren, muss in diesen Fällen innert zwei Jahren bei Gericht Klage erhoben werden. Ansonsten erlischt der Anspruch auf die Versicherungsleistungen.


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