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13.08.2020
So geht es mit der Kurzarbeit weiter
Vereinfachtes Verfahren wird bis Ende Jahr beibehalten
Der Bundesrat hat Beschlüsse zur Kurzarbeit gefasst. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wird verlängert, wobei ab 1. September 2020 nur noch folgende Bestimmungen gelten.
1. Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie das summarische Verfahren für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) werden bis 31. Dezember 2020 beibehalten. Somit gilt bis Ende Dezember 2020 zur Abwicklung der KAE einzig der sogenannte «Prozess KAE Covid-19» und es sind ausschliesslich die Covid-19-Formulare zu verwenden.
2. Es dürfen ab 1. September 2020 nochmals während maximal vier Abrechnungsperioden mehr als 85% Ausfallstunden geltend gemacht werden.
3. Die Arbeitsstunden von Berufsbildnern, die sie auf Kosten von Kurzarbeitsausfallstunden leisten, weil sie Lernende betreuen, dürfen als Ausfallstunden angerechnet werden.
Beachten Sie, dass die Voranmeldung zur Weiterführung der Kurzarbeit erneuert werden muss und eine Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt. Alle Bewilligungen, die vor dem 2. Juni 2020 erteilt wurden, enden am 31. August 2020.
Aufgrund des vereinfachten Verfahrens sind vor allem die Angaben über den Personalbestand (inklusive Organigramm) zu aktualisieren. Es müssen demnach weder das schriftliche Einverständnis aller Mitarbeiter noch die Umsatzzahlen der letzten zwei Jahre eingereicht werden. Die Begründung, weshalb Kurzarbeit beantragt wird, kann kurzgehalten werden.
Mit dem neuen Beschluss des Bundesrates entfällt ab 1. September 2020 leider die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (insbesondere Ausweitung der Anspruchsgruppen) und es erfolgt eine Rückkehr zum regulären System der Kurzarbeitsentschädigung.
Hinweis für Saisonbetriebe
Es ist vermutlich zulässig, Arbeitsverträge abzuschliessen und allenfalls später über KAE abzurechnen, wenn zwar noch eine gewisse Unsicherheit besteht, aber wenn im Sinne einer zuversichtlichen Prognose und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden darf, dass die rekrutierten Personen zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich im vereinbarten Umfang beschäftigt werden dürfen und können.
Bei Unsicherheiten und um möglichst kein Risiko einzugehen, ist es empfehlenswert, primär Schlüsselfunktionen zu besetzen, welche für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Hilfspersonal ist tendenziell zurückhaltender zu rekrutieren; beginnen Sie allenfalls mit einem Pensum auf Abruf und auf einen späteren Zeitpunkt hin mit einem fixen Pensum im Umfang der voraussichtlichen Auslastung. Personen, welche momentan noch arbeitslos gemeldet sind, allenfalls in einer ungewissen Startphase auch im Zwischenverdienst auf Abruf zu beschäftigen.
Problematisch im Sinne der Schadensminderungspflicht zur Vermeidung von Kurzarbeit wäre es wohl, Personal auf einen Zeitpunkt hin anzustellen, in welchem dieses mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit nicht beschäftigt werden kann.
KAE bei befristeten Arbeitsverträgen
Ab dem 1. September 2020 müssen befristete Arbeitsverträge zwingend kündbar sein, damit Anspruch auf KAE besteht. Für Arbeitnehmende mit unkündbaren befristeten Arbeitsverträgen besteht kein Anspruch mehr auf KAE. Wir gehen davon aus, dass ab dem Zeitpunkt, in welchem ein befristetes kündbares Arbeitsverhältnis nicht mehr ordentlich gekündigt werden könnte, kein Anspruch auf KAE mehr besteht.
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Dossiers: Pandemie | Sozialversicherungen
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