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04.09.2020
Die Überschuldungsfalle entschärfen!
Motion von CVP-Ständerat Erich Ettlin
Vielen Betrieben droht wegen der hohen Verluste im Geschäftsjahr 2020 die Überschuldung. Da die Möglichkeiten der kurzfristigen Sanierung im aktuellen Umfeld beschränkt sind, droht ihnen das Aus.
Viele Unternehmen, namentlich im Gastgewerbe, haben ein Bilanzbild, welches auf der Aktiv-Seite nebst dem Umlaufvermögen nur geringe Anlagewerte aufweist. Mit den Covid-Krediten des Bundes wurden diejenigen Kosten abgedeckt, die durch den abrupten Lockdown nicht analog zum Umsatzeinbruch reduziert werden konnten. Damit sichern die Covid-Kredite zwar die Liquidität, verhindern aber nicht die Überschuldung, wenn die Eigenkapitalreserven nicht genügend gross sind.
CVP-Ständerat Erich Ettlin hat deshalb eine Motion mit dem Titel «Verlängerung der befristeten Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige» eingereicht, die fordert, dass die in der «Covid-19-Verordnung zum Insolvenzrecht» für sechs Monate befristete Entbindung bis 31. Dezember 2021 ausgedehnt wird.
Ettlin argumentiert, dass die Chancen einer Gesundung von Unternehmen sehr stark von der Entwicklung der Pandemie weltweit abhänge und nicht nur von jener in der Schweiz. «Dauert die Krise zu lange, so entsteht eine ernsthafte und langandauernde Weltwirtschaftskrise, die eine rasche Erholung und damit auch eine rasche Beseitigung der Bilanzverluste verunmöglicht», so der Obwaldner Ständerat.
Bereits jetzt sei damit zu rechnen, dass die Rückkehr zum Normalbetrieb schrittweise erfolgen müsse und eine Erholung der Gesamtwirtschaft nur langsam werde erfolgen können. «Entscheidend für eine Vermeidung von Gläubigerschäden ist nicht das Eigenkapital, sondern die Liquidität», schreibt Ettlin. Solange diese für die Unternehmen vorhanden sei, kämen keine Gläubiger zu Schaden.
Für die Krisenbewältigung sei entscheidend, dass die Unternehmen möglichst lange am Wirtschaftskreislauf teilnehmen und gleichzeitig ihre Verpflichtungen erfüllen könnten. Ettlin ergänzt: «Massgebend für eine Krisenbewältigung bis zur Konjunkturerholung sind ausreichenden Cash-Flows und nicht zwingend ein handelsrechtlich ausgewiesenes Eigenkapital. Ein Verzicht auf eine Deponierung der Bilanz beim Gericht rechtfertigt sich aus diesem Krisenblickwinkel für eine längere Zeitdauer.»
Der Bundesrat stellt sich auf den Standpunkt, dass es den Schutz der Gläubiger sicherzustellen gilt und Einschränkungen desselbigen gerade auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig bleiben müssen. Aus diesen Gründen lehnt er die Motion ab.
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Dossier: Pandemie
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