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11.12.2020
Mindestlohn-Initiative: WAK empfiehlt Gegenvorschlag
21 Franken pro Stunde, allgemeinverbindliche GAV ausgenommen
Die Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK) des Grossen Rates hat nach intensiver Beratung einen Gegenvorschlag zur Initiative «Kein Lohn unter 23 Franken» ausgearbeitet und einstimmig verabschiedet. Der Gegenvorschlag sieht einen gesetzlichen Mindestlohn von 21 Franken pro Stunde vor. Unter anderem sind vom Mindestlohn Arbeitsverhältnisse ausgenommen, für die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen besteht.
In der WAK wurde kontrovers über die Einführung eines Mindestlohns auf kantonaler Ebene diskutiert. Die Kommission wünscht keine Schwächung der Sozialpartnerschaft. Allerdings gelingt es nicht in allen Branchen, einen Gesamtarbeitsvertrag auszuhandeln, daher soll durch die Einführung eines Mindestlohns in den unteren Lohnsegmenten eine höhere Lohnsicherheit geschaffen werden.
Die WAK hat sich auf einen Mindestlohn von 21 Franken pro Stunde geeinigt und folgt damit dem Vorschlag des Regierungsrats. Anders als im Gegenvorschlag des Regierungsrats soll der Mindestlohn allerdings nicht an den Basler Index der Konsumentenpreise gekoppelt werden, sondern an den Mischindex. Der Mischindex entspricht dem Durchschnitt von Lohn- und Preisindex, was einen leicht schnelleren Lohnanstieg bedeutet.
Die Initiative will auch Arbeitsverhältnisse, für die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) oder ein Normalarbeitsvertag gilt, dem gesetzlichen Mindestlohn unterstellen. Damit bestünde die Gefahr, dass sozialpartnerschaftlich ausgehandelte Gesamtarbeitsverträge durch ein Mindestlohngesetz übersteuert werden.
Mit Blick auf die hohe Bedeutung der Sozialpartnerschaft und der Tatsache, dass der ave GAV ein grosses Quorum von Arbeitgebenden und Gewerkschaften umfassen muss, folgt die WAK in beiden Punkten dem Regierungsrat. Damit sind vom Mindestlohn ausgenommen Gesamtarbeitsverträge, die allgemeinverbindlich erklärt wurden und Mindestlöhne enthalten, sowie Normalarbeitsverträge mit Mindestlöhnen.
Bei den weiteren Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn geht der Kompromiss der WAK etwas weiter als der regierungsrätliche Vorschlag. So sieht die WAK eine erweiterte Bestimmung betreffend Praktika vor. So sollen Praktika nicht nur dann von sechs auf zwölf Monate verlängert werden können, wenn nach sechs Monaten ein unterzeichneter Lehrvertrag vorliegt, sondern auch wenn ein längeres Praktikum sowohl im Rahmen von branchenspezifischen Weiterbildungen als auch im tertiären Bereich erforderlich ist.
Es ist im Sinne der Kommission, nur Praktika auszunehmen, die auch einem Ausbildungszweck dienen. Die Praktika sollen nicht dazu genutzt werden, junge Menschen anstellen zu können, ohne ihnen den Mindestlohn zu bezahlen.
Eine zweite Erweiterung erfahren die Ausnahmen vom gesetzlichen Lohn für Einsätze auf Abruf. Insbesondere für kleine Unternehmen z.B. aus der Gastro- oder Kulturbranche kann es von existentieller Bedeutung sein, schnell und ohne grossen Aufwand Arbeitnehmer auf Abruf für einen temporären oder für mehrere kurze Einsätze anzustellen.
So sollen Arbeitnehmer auf Abruf nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Stunden – also weniger als zwei Arbeitswochen auf eine 100% -Stelle gerechnet – beschäftigt werden. Werden Arbeitnehmer von einem Arbeitgebenden mehr als 70 Stunden pro Kalenderjahr auf Abruf beschäftigt, so wird von Beginn weg der Mindestlohn fällig.
Eine weitere Ausnahme betrifft Angestellte, welche sich bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder überwiegend ausserhalb des Schweizer Territoriums befinden. Diese Erweiterung der Ausnahmen wurde von der IG River Cruise und der zuständigen Gewerkschaft Nautilus International Schweiz angeregt und von der WAK aufgenommen. Es wird befürchtet, dass ein Mindestlohn für nautische Angestellte zur Abwanderung von Arbeitsplätzen in Länder mit deutlich niedrigerem Arbeitnehmerschutz und schlechterer Leistungen im Bereich Sozialversicherungen führen könnte.
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Dossier: Arbeitsrecht
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