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18.12.2020

Bundesrat passt Härtefallverordnung an

Verordnung zum Erwerbsausfall ebenfalls angepasst

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung sowie an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Damit vollzieht er Gesetzesanpassungen des Parlaments beim Covid-19-Gesetz. Insbesondere werden bei den kantonalen Härtefallmassnahmen die Umsatzschwelle für einen Anspruch auf Härtefallhilfe von 100'000 auf 50'000 Franken gesenkt und beim Covid-Erwerbsersatz die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent gesenkt. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartment zudem beauftragt, zusammen mit den Kantonen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Härtefallmassnahmen gelockert werden müssen.

Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 entschieden, zur Abfederung der wirtschaftlichen Schäden infolge der gesundheitspolizeilichen Massnahmen das Härtefallprogramm stark aufzustocken. Er hat dem Parlament eine Erhöhung um 1.5 Milliarden auf insgesamt 2.5 Milliarden beantragt. Der Bundesanteil davon beträgt 1.9 Milliarden. Das Parlament hat diese Aufstockung gutgeheissen.

Die Härtefallverordnung ist bereits seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Eidgenössischen Räte haben während der Wintersession 2020 Anpassungen an der gesetzlichen Grundlage (Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes) beschlossen, die eine Verordnungsanpassung notwendig machen. Zudem ersetzt der Bundesrat die Genehmigung der kantonalen Härtefallregelungen durch das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco mit einem Vertrag zwischen Bund und Kanton. Folgende Änderungen hat der Bundesrat vorgenommen:

Mindestumsatz: Der Mindestumsatz eines Unternehmens als Bedingung für eine Unterstützung wird von 100’000 Franken auf 50’000 Franken gesenkt.

Doppelsubventionierungsverbot: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind neu mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.

Berücksichtigung Fixkosten: Neben der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation eines Unternehmens wird neu auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt: Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die dem Kanton bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, der ihre Überlebensfähigkeit gefährdet.

Dividendenverbot: Neu wird ein Unternehmen bereits von der Härtefallhilfe ausgeschlossen, wenn es einen Beschluss über eine Dividendenausschüttung fällt und nicht erst, wenn eine Dividende ausgeschüttet wird.

Aufsichtskonzept Bund und Kantone: Statt der Einreichung kantonaler Regelungen und deren Prüfung durch das Seco schliesst dieses mit den Kantonen neu einen Vertrag ab. Darin hält der Kanton fest, welche Art von Härtefallmassnahmen er ergreifen will und wie er sicherstellt, dass dem Bund ausschliesslich Massnahmen in Rechnung gestellt werden, die den Voraussetzungen der Verordnung entsprechen. Der Bund bestätigt dem Kanton seine finanzielle Beteiligung an den Massnahmen bis zu den jeweiligen kantonalen Höchstbeträgen.

Die ersten drei Tranchen des Härtefallprogramms im Umfang von insgesamt 1.75 Milliarden Franken genügen nach Auffassung des Bundesrates im Moment, um die bestehenden Härtefälle abzufedern und erlauben es auch, weitere Fälle abzudecken, die durch mögliche weitere Schliessungen oder gesundheitspolizeiliche Massnahmen entstehen könnten. Die Kantone arbeiten mit Hochdruck an ihren Programmen. In gut zwei Dritteln der Kantone können bereits Gesuche für Beiträge, Darlehen und/oder Überbrückungsfinanzierungen gestellt werden.

Dennoch hat der Bundesrat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und den Kantonen bis Ende Januar 2021 den Bedarf und die allfällige Ausgestaltung von Lockerungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 5 Covid-19-Gesetz zu klären.

Zudem hat der Bundesrat das EFD, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, so rasch als möglich zusammen mit den Kantonen weitere Varianten von Abfederungsmöglichkeiten für finanzielle Ausfälle von direkt und indirekt betroffenen Unternehmen und selbstständig Erwerbenden zu unterbreiten.

Die Kantone werden durch diese Prüfung nicht behindert. Sie können ihre kantonalen Härtefallprogramme rasch umsetzen. «Die Mittel der ersten Tranchen sind vorerst ausreichend», schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung.

Im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament zudem beschlossen, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer monatlichen Umsatzeinbusse von bereits 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Anspruch auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen können (bisher Umsatzeinbusse von 55%). Diese Änderung wird in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall übernommen.

Die angepassten Verordnungen treten am 19. Dezember 2020 in Kraft.

Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen?

Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie werden auch die Gesuche im Einzelfall prüfen. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Die kantonalen Kontaktdaten sind auf covid19.easygov.swiss zu finden. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt.


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