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27.12.2020

Was ist ein «Take-Away-Betrieb»?

10 wichtige Hinweise für die Umstellung

Fast alle Restaurationsbetriebe in der Schweiz sind behördlich geschlossen. Zu den Ausnahmen gehören neben Hotelrestaurants für Hotelgäste, Betriebs- und Schulkantinen auch «Take-Away-Betriebe». Diese dürfen von 6 bis 23 Uhr öffnen. Doch was ist ein «Take-Away-Betrieb»?

1. Um als Take-Away-Betrieb zu gelten, muss die Betriebsstätte ein «Restaurationsbetrieb» sein. Entscheidend für diese Qualifikation ist, welche Betriebsform beim Kanton bewilligt oder gemeldet ist und ob die lebensmittelrechtlichen Anforderungen daran erfüllt sind.

2. Ein Take-Away-Betrieb bereitet selbst Lebensmittel konsumationsbereit auf und ist auf den Verkauf von Mahlzeiten (inkl. Getränken) zum zeitnahen Verzehr ausgerichtet. Wer beispielsweise nur Getränkeflaschen oder abgepackte Snackwaren verkauft, gilt nicht als Take-Away-Betrieb.

3. Rechtlich ist «Take-Away» nicht definiert. Angesichts der Betriebsschliessungen und Sperrzeiten für Restaurants soll es möglich sein, dass Personen dennoch zu einer Mahlzeit kommen können. Das Ziel ist nicht, dass in einzelnen Betrieben Lebensmittel bis 23 Uhr verkauft werden können, sondern ganze Mahlzeiten, die an die Stelle eines Restaurantbesuchs treten.

4. Ein gemischter Betrieb (z.B. ein Tankstellenshop, der beim Kanton auch als Restaurationsbetrieb gemeldet ist) darf von 19 bis 23 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen einzig jene Produkte verkaufen, die als Take-Away-Produkte eingestuft werden können.

5. Die Kunden sind mit Plakaten und Bodenmarkierungen auf die Abstandsregeln zwischen den Gruppen aufmerksam zu machen. Sie müssen eine Gesichtsmaske tragen. Es sind Massnahmen vorzusehen, um Menschenansammlungen vor dem Betrieb zu verhindern.

6. Es ist unzulässig, im umliegenden Bereich Steh- oder Sitzgelegenheiten für die Konsumation einzurichten. Erlaubt ist nur der Bezug der Speisen und Getränke. Es dürfen keine Konsumationsmöglichkeiten vor Ort bestehen – weder sitzend noch stehend.

7. Bei Take-Away müssen keine Kontaktdaten erhoben werden. Zu prüfen sind anderslautende kantonale Bestimmungen.

8. Es ist möglich, Take-Away mit Buffet / Selbstbedienung anzubieten. Betriebe mit Buffetkonzept machen die Gäste mit Plakaten und Bodenmarkierungen auf die Abstandsregeln zwischen den Gruppen aufmerksam. Es ist genügend Platz vor dem Buffet freizuhalten.

9. Für Betriebe, die Speisen und Getränke als Take-Away anbieten (sowie für Lieferdienste) gilt eine Sperrstunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr – auch an Silvester. Solche Betriebe dürfen auch an den Sonntagen und Feiertagen (Weihnachten, Stephanstag, Neujahr) geöffnet haben. Zu beachten sind anderslautende kantonale Bestimmungen.

10. Betriebe, die während des Lockdowns auf Take-Away umgestellt haben, können bei der Mehrwertsteuer einen Saldosteuersatz von 0.6% für «Take-Away ohne Konsumationsmöglichkeit» rückwirkend beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Tätigkeit sprunghaft mehr als 10% des Gesamtumsatzes aus steuerbaren Leistungen ausmacht. Bei einer Wiedereröffnung des vollen Betriebs kann der Saldosteuersatz bis Ende 2022 beibehalten werden, wenn die 10%-Grenze auch nach dem Lockdown überschritten bleibt.

Dieser Artikel basiert auf Angaben des Rechtsdienstes von GastroSuisse.


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