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12.01.2021
Entschädigung – keine Almosen
Ein Beitrag von Richi Engler, Gastrag AG
Wir Gastronomen darben schweizweit im Lockdown und wissen nicht, womit wir Ende Monat unsere Rechnungen bezahlen sollen. Unverschuldet, auf Grund kantonaler und nationaler Corona- Massnahmen, die auf der Basis von nicht gesicherten Daten immer mal wieder neu am wöchentlichen Point-de-Presse von unseren beiden Gesundheitsleadern Berset und Engelberger mit getragener Stimme verkündet werden.
Diese Massnahmen zum gesundheitlichen Schutz der Schweizer Bevölkerung unterstütze ich – auch wenn ich deren Wirksamkeit im Einzelnen kaum beurteilen kann und deshalb durchaus auch kontrovers bewerte.
Restaurants müssen schliessen, während in Shopping-Centers, in der Schule oder im ÖV der Bär tanzt… Da muss der Bundesrat wohl am Jasstisch die Beschluss- und Massnahmenkarten ausgespielt haben. Ist ja unglaublich, mit wie viel Daumenraufrunter-Mentalität in Bern das Massnahmenlotto durchgezogen wird.
Mit dem faktischen Berufsverbot verursacht die Politik bei uns Gastronomen schweizweit existenzielle, sich laufend vergrössernde Schäden. Die Liquidität schwindet und die Reserven sind aufgebraucht. Dafür möchten wir entschädigt werden, damit unsere Betriebe später überhaupt wieder öffnen können.
Vom Bundesrat erwarte ich deshalb eine unverzügliche, verhältnismässige, einfach umzusetzende finanzielle Hilfe zugunsten des gebeutelten Gastgewerbes.
1. Möglichst baldige Öffnung der Gastronomie-Betriebe von 6 bis 22 Uhr, wenn die epidemiologische Situation es erlaubt, zu den dann verbindlichen Vorschriften.
2. Entschädigung des entgangenen Umsatzes während den kantonalen und nationalen Lockdown-Zeiten im Umfang von 30 % netto, dies im Vergleich zu denselben Perioden im 2019. Dabei sollen möglichst schnell A-Konto-Zahlungen von 2/3 fliessen.
3. Die Entschädigungen erfolgen für alle Betriebe bzw. Unternehmungen ohne Begrenzung (Cap) und alle Regelungen gelten national und für alle Betriebe resp. Firmen, unabhängig von deren Grösse.
4. Für alle anderen Monate, wenn die Umsätze im Vorjahresvergleich um mindestens 20 % einbrechen, führt dies automatisch zur Klassifizierung für die Härtefallregelung – auch hier ohne Cap.
Die Berechnung dieser Entschädigung ist einfach möglich, da alle relevanten Umsatzzahlen bereits bei der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Mehrwertsteuer gemeldet sind. Liechtenstein macht uns vor, wie man diese Ressourcen pragmatisch und einfach nutzen kann.
Und bei der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung haben die RAV bewiesen, wie man nationale Vorgaben kantonal umsetzt – und dies nach einer Eingewöhnungszeit sogar effizient und schnell.
Es spricht nichts dagegen, dass meine Forderungen akzeptiert werden. Selbst die kantonalen und nationalen Budgets sind längst bewilligt.
Wo ein Wille ist, ist auch einen Weg.
Richard Engler
VR-Präsident Gastrag AG, Basel
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Dossiers: Gastronomie | Pandemie
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