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09.02.2021

Vermeiden Sie den Verlust von Kurzarbeitsentschädigungen!

Voranmeldungen alle drei Monate erneuern

Gemäss Weisung 2021/01 (Randzeile 2.3a) des Seco gilt eine verkürzte oder gestaffelte Voranmeldefrist. Durch eine verzögert eingereichte Voranmeldung nach Inkrafttreten des erneuten Lockdowns müssen die betroffenen Betriebe grundsätzlich eine Voranmeldefrist von 10 Tagen einhalten. Dadurch entfällt für viele Betriebe der Anspruch auf KAE für den Dezember und halben Januar.

Wichtig: Überprüfen Sie, ob Ihre Voranmeldung für Kurzarbeit Ende Februar ausläuft! Falls ja, muss die Voranmeldung umgehend erneuert/wiederholt werden! Ansonsten droht der (zwischenzeitliche) Verlust von Kurzarbeitsentschädigung.

Gemäss Seco hat der Bundesrat das Problem erkannt. Leider brauche es aber zur Lösung des Problems eine Gesetzesänderung, insbesondere weil die Aufhebung der Voranmeldung rückwirkend erfolgen muss.

Im Moment bereitet man einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung vor, die dann in einem dringlichen Verfahren in der Frühlingssession dem Parlament vorgelegt werden soll. Der Wille für eine Korrektur scheint also da zu sein, aber es dauert leider noch mindestens bis zum Schluss der Session, d.h. bis 19. März 2021.

Probleme gibt es auch beim Corona-Erwerbsersatz: Wurde einer Person, die grundsätzlich Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz hat, ein Lohn ausbezahlt oder abgerechnet, wird keine oder nur eine gekürzte Entschädigung ausbezahlt.

Unser Dachverband GastroSuisse hat bereits vor einigen Wochen auf diese Missstände hingewiesen. Ende Januar gelangte er mit einem Schreiben nochmals direkt an den Bundesrat. Nachbesserungen wurden auch beim «Tourismusgipfel» gefordert.


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