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19.02.2021
Voranmeldung für die Kurzarbeit zu spät eingereicht?
Frist soll rückwirkend aufgehoben werden
Es gibt gute Neuigkeiten für alle, die die Voranmeldung für die Kurzarbeit verspätetet eingereicht haben.
Die Voranmeldefrist führte teilweise dazu, dass der Anspruch auf KAE nicht zu Beginn der behördlichen Massnahmen entstand, sondern erst nach Ablauf der Frist. Das kann die Betriebe teuer zu stehen kommen!
Nun soll für diejenigen Betriebe, die aufgrund behördlicher Massnahmen, die seit dem 18. Dezember 2020 erlassen wurden, der Beginn der Kurzarbeit rückwirkend auf das Inkrafttreten der Massnahmen ermöglicht werden (sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind). Weiter zurückliegende kantonale Massnahmen werden aber leider keine Rückwirkung auslösen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung soll die Voranmeldefrist bis auf Weiteres für alle Betriebe aufgehoben werden. Zudem sollen Kurzarbeitsbewilligungen bis zum Ende des Jahres 2021 für maximal sechs Monate gültig sein. Damit können die betroffenen Betriebe und die Durchführungsstellen administrativ entlastet werden.
Vorsicht: Das Ganze muss noch vom Parlament abgesegnet werden. Bis es soweit ist, gilt die alte Regelung. Falls Ihr KAE-Anspruch also ausläuft, müssen Sie noch immer die Voranmeldung erneuern.
- Vermeiden Sie den Verlust von Kurzarbeitsentschädigungen!
- Karenzfrist fällt rückwirkend per September 2020
- Kurzarbeit – Geschäftsverkehr mit Arbeitslosenkassen
Dossier: Sozialversicherungen
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=7761
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