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10.03.2021
Ferien und Feiertage gehören in Kurzarbeitsberechnung
Bemerkenswertes Urteil des Luzerner Kantonsgerichts
Die Arbeitslosenkasse muss bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigungen auch die Ferien- und Feiertagsentschädigung berücksichtigen. Das Kantonsgericht Luzern hat die Beschwerde eines Gastronomiebetriebs gutgeheissen, dem der Beitrag gekürzt worden war.
Der Beschwerdeführer, Betreiber eines Restaurants, litt wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus unter massiven Umsatzeinbussen, weswegen er im März 2020 Kurzarbeit beantragte, die er auch zugesprochen erhielt. Im Mai wurden die Kurzarbeitsentschädigungen jedoch gekürzt und der Gastronom wurde aufgefordert, zu viel ausbezahlte Entschädigungen zurückzuzahlen.
Die Arbeitslosenkasse argumentierte, seit der Einführung des «Summarverfahrens» als Folge der Covid-19-Verordnung des Bundes würden Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht mehr berücksichtigt. Dagegen erhob der Betrieb Beschwerde.
Der Gastronom bemängelte, damit werde er als Arbeitgeber gegenüber dem normalen Verfahren schlechter gestellt. Zwar bringe das summarische Verfahren Erleichterungen wie die entfallende Voranmeldungsfrist. Das wiege aber nicht auf, dass die Arbeitnehmer für die während der Kurzarbeitszeit aufgebauten Ferien- und Feiertage entschädigt werden müssten.
Die Arbeitslosenkasse verwies auf Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach die Kurzarbeitsentschädigung auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme bemessen werde. Damit möglichst schnell und unbürokratisch geholfen werden könne, seien Differenzen zum Normalverfahren in Kauf zu nehmen.
Das angerufene Gericht sieht das anders und hiess die Beschwerde gut. Es sei nicht zulässig, gesetzlich vorgesehene Lohnbestandteile bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung wegzulassen. Diese könnten pro Betrieb mehr als zehn Prozent der gesamten Entschädigung ausmachen. Das Gericht weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Neubeurteilung zurück.
Das speziell für das Summarverfahren eingeführte Antrags- und Abrechnungsformular, die dazugehörige Weisung und die Informationen des SECO seien keine selbständigen Rechtsquellen, begründet das Kantonsgericht. Sie genügten nicht als Grundlage für das Vorgehen der Verwaltung.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigungen auf einfache Art und Weise in die Berechnung einbezogen werden können. Das sah auch das Gericht so. Dabei seien gewisse Pauschalisierungen denkbar und gegebenenfalls zu akzeptieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Dossiers: Pandemie | Sozialversicherungen
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