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29.03.2021
Verspätet Kurzarbeit angemeldet?
Gesuch einreichen und rückwirkend Verlängerung beantragen
Die Lücken bei der Voranmeldung der Kurzarbeit können nun rückwirkend geschlossen werden. Sehr wichtig: das Gesuch ist spätestens bis 30. April 2021 einzureichen!
Betriebe, die aufgrund einer verspäteten Voranmeldung während einer gewissen Dauer keine Kurzarbeit abrechnen konnten, sollten nun umgehend ein Gesuch bei der Kantonalen Amtsstelle einreichen. Die Frist läuft bis am 30. April 2021. Alle Informationen, Gesuche und Formulare finden Sie auf der Website «arbeit.swiss».
Für Bewilligungen, die ab 1. September 2020 erteilt wurden, kann rückwirkend eine Verlängerung von drei auf sechs Monate und die Aufhebung der Voranmeldefrist beantragt werden. Alternativ können Betriebe, die ab 22. Dezember 2020 schliessen mussten, rückwirkend auf den 22. Dezember 2020 eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragen – unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung.
Die daraus resultierenden neuen Forderungen müssen mit üblichem Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» mit den gesamten, nochmals vollumfänglich aufgeführten Ausfallstunden bis am 30. April 2021 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht werden.
Neue Bewilligungen werden für sechs Monate ausgestellt. Bis am 30. Juni 2021 gelten zudem die vereinfachte Voranmeldung und das summarische Verfahren für die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung sowie die Aufhebung der Karenzfrist (Selbstbehalt für Arbeitgeber).
Auch wenn die Voranmeldefrist von 10 Tagen vorerst aufgehoben ist, muss die Voranmeldung nach Ablauf der Bewilligungsdauer jeweils erneuert werden. Wichtige Dokumente und Informationen zu Kurzarbeit und anderen Themen finden Sie auf der Merkblattseite von GastroSuisse.
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Dossier: Sozialversicherungen
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