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21.04.2021

Basel-Stadt: Höhere Härtefallgelder und einfachere Regeln

Systemwechsel zu einem Fixkostensatz auf Umsatzausfällen

Dank dem basel-städtischen Härtefallprogramm konnten bereits 57 Million Franken an betroffene Betriebe ausbezahlt werden. Aufgrund des Andauerns der Covid-Massnahmen und der Bundesentscheide hat der Regierungsrat die Härtefallgelder um weitere 12 Millionen Franken erhöht. Gemeinsam mit den Bundesgeldern stehen somit neu insgesamt 237 Millionen Franken für Unternehmen mit Sitz in Basel-Stadt zur Verfügung. Gleichzeitig wurden die Regeln vereinfacht. Die kantonale Regelung ist in drei Punkten grosszügiger als die Bundesverordnung.

Die Totalrevision der basel-städtischen Härtefallverordnung war bereits angekündigt worden. Nun hat sie der Regierungsrat beschlossen. Ein Hauptpunkt der neuen Verordnung ist die geänderte Berechnung der Härtefallunterstützung: Bisher war die UVG-Lohnsumme 2019 ausschlaggebend. Neu erhalten die berechtigten Unternehmen eine pauschal festgelegte Fixkostenquote des erlittenen Umsatzausfalls. Anhand der neuen kantonalen Covid-19-Verordnung kann das Unternehmen die Höhe seiner Entschädigung selbst berechnen.

In folgenden Bereichen ist die basel-städtische Regelung grosszügiger als der Bund:

1. Betriebe erhalten bereits ab einem Umsatzverlust von 20 Prozent (und nicht ab 40 Prozent Umsatzverlust) Härtefallgelder.

2. Die ausschlaggebenden Fixkostensätze sind in Basel-Stadt generell höher als in der Bundesverordnung. Im Kanton Basel-Stadt erhält zum Beispiel ein Gastronomiebetrieb bei einem Umsatzverlust von 100'000 Franken eine Härtefall-Entschädigung von 31'000 Franken. Der Bundessatz sieht eine Entschädigung von 25'000 Franken vor.

3. In Basel-Stadt sind bereits Betriebe mit einem Jahresumsatz von 40'000 Franken anspruchsberechtigt, und nicht erst ab 50'000 Franken wie beim Bund.

Bereits eingereichte Gesuche werden automatisch nach der neuen Verordnung beurteilt. Falls zusätzliche Unterlagen nötig sind, werden diese nachverlangt. Es muss kein neues Gesuch eingereicht werden.

Sofern schon Akontozahlungen geleistet worden sind, werden diese an die zustehende Härtefallzahlung angerechnet und die Differenz automatisch ausbezahlt. Nach Abschluss des Härtefallprogramms erhalten die Unternehmen eine detaillierte Abrechnung über die Höhe und Berechnung ihrer erhaltenen Leistung.

Gemäss den neuen Bestimmungen unterstehen neu Grossunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5 Millionen Franken vollumfänglich den Regelungen des Bundesrechts. Somit erfolgt auch die Berechnung der Unterstützungsleistung nach den Vorgaben des Bundes.

Bei Unternehmen mit weniger als 5 Million Franken Umsatz definiert das kantonale Recht den Kreis der anspruchsberechtigten Betriebe, gewisse Mindestvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch sowie die pauschalen Fixkostensätze.

Für die Härtefallleistung gilt nach wie vor die Höchstgrenze der Beiträge von 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019. Allerdings hat der Bund die absoluten Höchstbeträge pro Unternehmen von 750'000 Franken auf 1 Million Franken für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 5 Million Franken und auf 5 Millionen Franken für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5 Millionen Franken deutlich erhöht.

Insgesamt sind aktuell gut 57 Millionen Franken an die basel-städtischen Unternehmen ausbezahlt worden, davon rund 15 Millionen Franken aus dem kantonalen Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, dem Krisenfonds.

Aktuell haben über 520 Betriebe finanzielle Unterstützung aus dem Härtefallprogramm erhalten. Vor allem sind es Restaurants, Detailhandel, Freizeitbetriebe wie Fitnesszentren und Tanzstudios sowie Hotels. Ebenfalls berechtigt sind Caterings, Betriebe der Messe- und Eventtechnikbranche, Reiseunternehmen, Schausteller, Markthändlerinnen, Zulieferer für Restaurants und Hotels sowie Taxibetriebe.

Das Fachgremium entscheidet weiterhin wöchentlich anhand eines beschleunigten Verfahrens über die eingegangenen und vollständigen Gesuche. Bisher sind 991 Gesuche beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eingetroffen. Bei 656 Gesuchen sind der Entscheid und die Auszahlung schon erfolgt oder folgen bald. Bisher mussten 82 Gesuche abgewiesen werden, der Hauptgrund ist, dass viele abgewiesene Betriebe schon vor der Covid-19-Pandemie überschuldet waren.

Das basel-städtische Härtefallprogramm startete am 23. November 2020. Gesuche sind bis spätestens 31. Mai 2021 einzureichen.

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Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie(Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm)

Vom 20. April 2021 (Stand 21. April 2021)

§ 1 Zweck

1 Der Kanton leistet Unterstützungsbeiträge an Unternehmen, welche aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der von Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen starke wirtschaftliche Einbussen erleiden. Dadurch soll ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen eingedämmt werden.

2 Diese Verordnung ist Grundlage für die Umsetzung der Covid-19-Härtefallregelung des Bundes im Kanton Basel-Stadt.

§ 2 Geltung der Vorschriften des Bundes

1 Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 sowie der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020.

§ 3 Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Millionen

1 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Millionen gelten ausschliesslich die Vorschriften des Bundesrechts.

§ 4 Kreis der berechtigten Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen

1 Beitragsberechtigt sind die in diesem Paragraphen definierten Unternehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

2 Beitragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe gemäss § 10 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004.

3 Beitragsberechtigt sind Restaurationsbetriebe gemäss § 11 Gastgewerbegesetz. In der Regel werden nur Beiträge an Betriebe geleistet, welche:
a) über Innenplätze verfügen;
b) ganz oder vorwiegend öffentlich zugänglich sind;
c) dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstehen.

4 In begründeten Einzelfällen können Beiträge an andere Unternehmen (insbesondere an Eventcatering-Betriebe) geleistet werden, sofern sie im gleichen Markt wie Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe tätig sind und über eine feste Infrastruktur verfügen.

5 Beitragsberechtigt sind ferner:
a) Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter oder Reisevermittlerinnen oder Reisevermittler im Sinne des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, welche mindestens 80 % ihres Umsatzes aus der Veranstaltungs- oder Vermittlungstätigkeit erzielen und über eine Absicherung der Kundinnen- und Kundengelder des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche oder einer anderen gleichwertigen Institution verfügen;
b) Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen, die über eine Zulassung gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 verfügen;
c) Schaustellerinnen und Schausteller, welche über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügen;
d) Markthändlerinnen und Markthändler, die mindestens 80 % ihres Umsatzes mit dem Verkauf an Märkten erzielen;
e) professionelle Kongressorganisationsunternehmen, welche regelmässig wissenschaftliche oder fachbezogene Veranstaltungen mit mindestens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern planen oder durchführen;
f) Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtechnikunternehmen, die mindestens 80 % ihres Umsatzes im Ausstellungs- und Veranstaltungsbereich erzielen;
g) Unternehmen, die einen überwiegenden Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Produkten an Gastronomie- oder Hotelbetriebe erzielen;
h) Unternehmen, welche Dienstleistungen anbieten, die nur unter Einsatz ortsfester Maschinen oder Anlagen erbracht werden können (wie namentlich Wäschereibetriebe), sofern sie einen überwiegenden Teil ihres Umsatzes aus Leistungen an Gastronomie- oder Hotelbetriebe erzielen;
i) Unternehmen, die Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten (wie beispielsweise Fitnessstudios, Tanzstudios, Kletterhallen, Escaperooms etc.) betreiben;
j) Unternehmen mit spezialisierten handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Leistungen für die Durchführung der Basler Fasnacht erzielen;
k) Unternehmen, die ein Detailhandelsgeschäft betreiben;
l) Taxiunternehmen.

§ 5 Voraussetzungen für den Leistungsanspruch für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen

1 Beitragsberechtigt sind die in § 4 definierten Unternehmen, welche die in der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes und in diesem Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

2 In Abweichung von Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes besteht ein Anspruch, wenn der Jahresumsatz 2020 unter 80 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

3 In Abweichung von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes besteht ein Anspruch, wenn ein Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 40'000 erzielt hat.

4 Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt waren.

5 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass sich das Unternehmen am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen befunden hat und keine Verlustscheine aufweist, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen war. Zudem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.

6 Haben Unternehmen bereits andere Covid-19-bedingte Finanzhilfen der öffentlichen Hand erhalten, sind diese Beiträge angemessen zu berücksichtigen, damit es zu keiner Überkompensation kommt. Solche allfällig anzurechnenden Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigung des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV) vom 25. März 2020 gewährten Kredite sowie die Beiträge an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten (Dreidrittel-Modell) nicht mit ein.

7 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht unter dem Vorbehalt, dass das Unternehmen während den drei folgenden Monaten ab Datum der Gesuchstellung bezüglich Auszahlung der kantonalen Beiträge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen weder kündigt noch zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.

§ 6 Art und Berechnung des Anspruchs für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen

1 Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge).

2 Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über Fr. 5 Millionen gemäss Art. 8b Abs. 1 und 2 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

3 Die pauschalen Fixkostensätze betragen:
a) für Beherbergungsbetriebe 41 %;
b) für Restaurationsbetriebe und Eventcatering-Betriebe 31 %;
c) für Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter oder Reisevermittlerinnen oder Reisevermittler 10 %;
d) für Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen 38 %;
e) für Schaustellerinnen und Schausteller 28 %;
f) für Markthändlerinnen und Markthändler 16 %;
g) für Kongressorganisationsunternehmen 28 %;
h) für Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtechnikunternehmen 28 %;
i)für Zulieferbetriebe ohne eigene Produktionsanlagen 16 %;
j) für Zulieferbetriebe mit eigener Produktionsanlage 22 %;
k) für Freizeitbetriebe 28 %;
l) für Fasnachtsbetriebe 34 %;
m)für Detailhandelsbetriebe 16 %;
n) für Taxibetriebe 38 %.

4 Für die Ermittlung des Umsatzrückgangs kann bei Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme statt auf das Gründungsdatum abgestellt werden.

5 Werden von einem nach dem 31. Dezember 2017 gegründeten Unternehmen Umsatzausfälle über mehr als 12 Monate analog Art. 8b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung des Bundes geltend gemacht und fehlen Vergleichsperioden der Jahre 2018 und 2019, wird anstelle der fehlenden Perioden auf den anteiligen nach Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung ermittelten Umsatz abgestellt.

6 Sind bei einem Unternehmen seit dem 1. Januar 2018 nachweislich neue Betriebsstätten hinzugekommen, ist dies bei der Berechnung des Umsatzausfalls angemessen zu berücksichtigen.

§ 7 Akontozahlungen

1 Steht die Anspruchsberechtigung fest, können Akontozahlungen geleistet werden, falls sich die definitive Anspruchshöhe noch nicht berechnen lässt.

2 Bereits ausgerichtete Zahlungen werden als Akontozahlungen an die Ansprüche gemäss dieser Verordnung angerechnet. Sind die bisherigen Zahlungen höher als der definitive Anspruch, kann das zuständige Departement die zu viel ausbezahlten Beiträge zurückfordern, insbesondere wenn aufgrund unrichtiger Angaben im Gesuch zu hohe Akontozahlungen geleistet wurden.

§ 8 Finanzierung

1 Die Finanzierung über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfonds) ist auf Fr. 37 Mio. begrenzt. Zusätzlich werden die Bundesmittel gemäss Art. 12 Abs. 1quater Covid-19-Gesetz eingesetzt.

§ 9 Abwicklung der Gesuche

1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein. Der Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden.

§ 10 Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen über ein dafür bereitgestelltes Online-Portal ein. Das elektronische Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen. Der Eingang des Gesuchs wird automatisch bestätigt.

2 Die notwendigen Unterlagen werden in einem Reglement aufgeführt, welches vom Regierungsrat genehmigt wird.

3 Mit dem Gesuchsformular ermächtigen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller das zuständige Departement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

4 Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis spätestens 31. Mai 2021 einzureichen.

§ 11 Prüfung der Gesuche

1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Fachgremium von vier bis sechs Personen abschliessend.

2 Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Fachgremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an.

3 Der Vorsitz wird von einer der drei Personen gemäss Abs. 2 wahrgenommen. Der Vorsitz hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4 Die Prüfung der Gesuche erfolgt auf der Grundlage eines Reglements, welches vom Regierungsrat genehmigt wird.

5 Die Mitglieder des Fachgremiums unterzeichnen eine Vertraulichkeitserklärung, wonach sie über die Gesuche, die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Entscheide über die Unterstützungsleistungen Stillschweigen wahren.

§ 12 Rückforderung

1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, werden zurückgefordert.

2 Beiträge werden ebenfalls zurückgefordert, wenn das Unternehmen innert drei Monaten seit Einreichung seines Gesuchs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.

§ 13 Übergangsbestimmung

1 Gesuche, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach dem Recht beurteilt, welches zu einem höheren Anspruch führt.


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