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10.06.2021

Bundesgericht stützt einstweilen Registrationspflicht

Restaurants in Bern müssen Gästedaten zentral erfassen

Im Kanton Bern gilt weiterhin, dass Restaurantbetreiber die Kontaktdaten von Gästen in eine zentrale Datenbank einspeisen müssen. Das Bundesgericht hat das Gesuch eines Berner Anwalts abgelehnt, seiner Beschwerde gegen diese Bestimmungen aufschiebende Wirkung zu gewähren.

sda. Das Gericht führt in einer Verfügung mehrere Gründe für sein Nein an. Unter anderem wolle der Gesuchsteller, dass die Registrationspflicht bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens für Veranstaltungen in Familien- und Freundeskreis keine Anwendung finde.

Die vom Anwalt angefochtenen Bestimmungen in der kantonalen Covid-19-Verordnung gälten aber nur für Restaurationsbetriebe. Deshalb hat das Gericht das Gesuch abgewiesen, «soweit es nicht gegenstandslos ist».

Das Bundesgericht sagt auch, ganz allgemein sei die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen Erlasse nur zurückhaltend zu erteilen. Dies, weil in der Regel keine wieder gut zu machenden Nachteile drohten. Im vorliegenden Fall müssten die Kontaktdaten nach 14 Tagen vernichtet werden. Die Dauer des beanstandeten Grundrechtseingriffs sei also beschränkt.

Der Kanton Bern hat in einer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geltend gemacht, es bestehe ein gesundheitspolizeiliches Interesse daran, dass die zentrale Datenbank mit Gästedaten weiterhin betrieben werden könne.

Am 28. April hatte die Berner Kantonsregierung bekanntgegeben, ab dem 10. Mai gelangten die Kontaktdaten von Restaurantbesuchern direkt in eine zentrale Datenbank des Kantons. Dies zur Verbesserung des Contact Tracings, also der Rückverfolgung von Ansteckungen mit dem Coronavirus. Die Covid-19-Verordnung werde entsprechend angepasst.

Definitiver Entscheid steht noch aus

Wie aus der Verfügung hervorgeht, ist der Anwalt der Auffassung, die Bestimmungen zur Registrationspflicht von Restaurantgästen seien rechtswidrig. Sie seien ausserhalb eines demokratischen Mitwirkungsprozesses erlassen worden. Bereits seit Mitte Mai ist bekannt, dass der Anwalt deswegen in Lausanne Beschwerde führt.

Noch offen ist, welchen Entscheid das Bundesgericht zu den erwähnten Änderungen in der Covid-19-Verordnung fällt.

Verfügung 2C_369/2021


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