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22.06.2007
Gastgewerbegesetz: Zufriedene Wirte und einige Vorbehalte
Polizeistunde light hat sich bewährt
Aufgrund der Kritik haben wir das Gastgewerbegesetz erneut analysiert. Wir kamen zum Ergebnis, dass das Gesetz nachvollziehbar aufgebaut ist. Probleme bestehen bei der organisatorischen und verfahrensmässigen Umsetzung durch die Behörden. Die Regierung hat diesen Handlungsbedarf erkannt.
Eine Mailumfrage bei 300 Wirten und Hoteliers sowie zahlreiche persönliche Gespräche ergaben, dass fast alle Unternehmer mit dem neuen Gastgewerbegesetz zufrieden sind – zumindest gibt es keine grösseren Probleme als zuvor mit dem alten Gesetz. Die meisten Wirte sehen nur Vorteile, vor allem den Wegfall der diskriminierenden Gastwirtschaftsabgaben. Nur wenige kritisieren das Gesetz, meinen aber oft andere Vorschriften.
Es wird immer wieder behauptet, das Gastgewerbegesetz verhindere jede vernünftige Gastronomie, es sei Ausdruck eines kleinlichen Ruhebedürfnisses und leiste der Bürokratie Vorschub. Zwar sind tatsächlich viele Betriebe stark von Lärmproblemen betroffen, doch diese werden im Umweltrecht geregelt. Gerne geht auch vergessen, dass bereits zu Zeiten des alten Gesetzes 80 Betriebe behördlich verfügte Einschränkungen hatten. Die Polizeistunde "light" ist ein Ausgleich zwischen dem berechtigten Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung und dem Wunsch nach einer lebendigen Stadt – ein Kompromiss notabene, der von einer Mehrheit des Stimmvolks für gut befunden wurde.
Für das Branchenimage wäre es schlecht, wenn wir in erster Linie als Lärmquelle wahrgenommen werden. Wünschenswert wäre eine Art Schlichtungsstelle, um in strittigen Fällen für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden und diese möglichst in einer Vereinbarung zwischen den Nachbarn und dem Gastronomiebetrieb festzuschreiben, bevor es zu einer Verhärtung der Positionen kommt.
Kritik kommt auch von einigen Detailhändlern mit gastronomischen Angeboten. Geringfügige gastronomische Dienstleistungen in Bäckereien, Metzgereien oder Supermärkten fallen zu recht nicht unter das Gastgewerbegesetz. Es muss aber eine Grenze definiert sein, ab welcher es sich um einen Restaurationsbetrieb handelt! Es wäre nicht fair, wenn ein Konditorei-Café mit mehr als zehn Innenplätzen zum Sofortverzehr – in der Praxis wird die gleiche Anzahl Aussenplätze zugestanden – andere Auflagen hätte als ein kleines Café ohne Bäckerei. Wer die definierte Grösse überschreitet, soll Gästetoiletten anbieten, dem allgemeinverbindlich erklärten LGAV des Gastgewerbes unterstehen und den normalen Mehrwertsteuersatz von 7.6% entrichten – so wie die direkte Konkurrenz.
Das Gastgewerbegesetz ist seriös abgefasst und garantiert die Gleichbehandlung von Gastronomie und Paragastronomie. Das ist für uns unerlässlich. Wer sich über strenge Lärmvorschriften, bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Auflagen ärgert, sollte daran denken, dass diese auch Gültigkeit hätten, wenn es gar kein Gastgewerbegesetz gäbe!
Dossiers: Bürokratie | Lärmschutz
Permanenter Link: https://www.baizer.ch/aktuell?rID=812
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