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10.12.2021

Wie weiter mit den Wirtschaftshilfen?

Was der Bundesrat jetzt tun müsste

Zunächst die gute Nachricht: Der National- und Ständerat befürworteten in der laufenden Wintersession eine Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes, der Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenentschädigung und der Kurzarbeit sowie der Härtefallentschädigung. Leider bleiben die diesbezüglichen Anpassungen im Covid-19-Gesetz toter Buchstabe, solange der Bundesrat die entsprechenden Verordnungen nicht ebenfalls anpasst.

Um den Willen der Legislative umzusetzen, muss der Bundesrat die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe und die Covid-19-Kulturverordnung anpassen und verlängern.

Das Gastgewerbe leidet enorm unter den ergriffenen Schutzmassnahmen und ist auf eine Fortführung der Wirtschaftshilfen angewiesen. Der Wegfall der Unterstützung würde auf den hoffentlich letzten Metern weitere Existenzen und Arbeitsplätze gefährden. Zudem würde dies die Wirkung der bisherigen Hilfen aushöhlen.

In der Botschaft zur Änderung des Covid-19-Gesetzes schlägt der Bundesrat ein Auslaufen der ausserordentlichen Stützungsmassnahmen vor. Damit folgt er seiner wirtschaftlichen Transitionsstrategie vom 18. Juni 2021. Seit damals hat sich die Gesamtlage jedoch unerwartet verschlechtert. Unterdessen wissen wir, dass eine Normalisierung erst nächstes Jahr möglich ist. Das gilt auch für die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie.

Der Bundesrat begründet seine Haltung mitunter damit, dass eine Weiterführung der Kompensationen strukturerhaltend wirke. Eine sinnvolle Strukturbereinigung ist jedoch nicht möglich, solange staatliche Massnahmen Angebot oder Nachfrage und den Wettbewerb massgeblich beeinflussen. Eine daraus resultierende Strukturbereinigung wäre volkswirtschaftlich schädlich. Neben der allgemeinen Fortführung der Wirtschaftshilfen braucht es folgende Anpassungen:

Kurzarbeitsentschädigung

1. Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist wieder einzuführen und zusammen mit dem summarischen Abrechnungsverfahren bis mindestens Ende 2022 weiterzuführen.

2. Die Kurzarbeitsentschädigung ist wieder zu öffnen für Personen auf Abruf und für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen.

3. Die Maximaldauer von vier Monaten für KAE-Abrechnungen über 85% soll aufgehoben werden.

4. Betrieben, die aufgrund einer Zertifikatspflicht Kurzarbeit beanspruchen, sollte der Beginn der Kurzarbeit auf Gesuch hin rückwirkend auf das Inkrafttreten der Massnahme bewilligt werden.

5. Auch während der Pandemie neugegründete Unternehmen sollen anspruchsberechtigt sein (Anpassung der SECO-Weisung Nr. 16 vom 1. Oktober 2021, Ziff. 2.2c Seite 10).

6. Die Unternehmen sind von zusätzlichem administrativem Aufwand zu verschonen. Auf den Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden ist zu verzichten.

Härtefallentschädigungen

1. Umsatzeinbussen seit Juli 2021 werden ebenfalls entschädigt.

2. Die Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge ist auf einen Drittel des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018/2019 zu erhöhen. Das stellt die Flexibilität der Kantone sicher.

3. Ein Härtefall sollte bereits vorliegen, wenn der Jahresumsatz unter 80 Prozent (statt 60 Prozent) des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die Liquidität der betroffenen Unternehmen ist deutlich tiefer als noch vor einem Jahr. Eine zu hohe Umsatzschwelle bestraft Unternehmen, die trotz aller Hindernisse ordentlich gewirtschaftet haben, aber dennoch defizitär sind.

4. Die Kantone sollen die Zusatzbeiträge des Bundes verwenden können, um Unternehmen Umsatzeinbussen zu entschädigen, die zwischen Juli 2021 und Juni 2022 infolge von Schliessungen und Kapazitäts- sowie Zugangsbeschränkungen resultieren.


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