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17.12.2021

Restaurants, Clubs, Terrassen, Kantinen, Mitarbeitende?

Häufig gestellte Fragen zu den neuen Corona-Massnahmen

MASSNAHMEN

1) Welche Vorschriften gelten für Restaurants und öffentlich zugängliche Innenräume, die für Sport, Kultur, Freizeit und Unterhaltung sowie für Veranstaltungen bestimmt sind?

Das 2G-Zertifikat ist obligatorisch, das heisst, der Zutritt ist nur Personen mit einem Covid-Zertifikat gestattet, das eine vollständige Impfung oder Genesung bescheinigt.

Um das Risiko einer Übertragung des Virus durch geimpfte und genesene Personen zu verringern, ist Personen über 12 Jahren ausserdem das Tragen einer Maske vorgeschrieben; in Restaurants muss man beim Essen sitzen. Für den Verzehr am Sitzplatz kann die Maske immer abgenommen werden (z.B. in Sportstadien, Kinos, Theater). In jedem Fall sollen so weit wie möglich die Hygienemassnahmen eingehalten werden, z.B. Abstandhalten und Händewaschen.

2) Was ist mit Kindern und Jugendlichen?

Personen unter 16 Jahren müssen kein Covid-Zertifikat vorweisen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können, dürfen mit einem entsprechenden ärztlichen Attest oder einem Ausnahmezertifikat ebenfalls im Innenbereich vor Ort konsumieren.

3) Was gilt bei Take-Away?

Gäste, die nicht vor Ort konsumieren (Take-Away), müssen kein Zertifikat vorweisen. In Bereichen, in denen sich sowohl Gäste mit als auch Gäste ohne Zertifikat aufhalten (z.B. Verkaufstheke, Buffet, WC-Anlagen), stellt der Betrieb sicher, dass der Mindestabstand zwischen den Gästegruppen und die Maskenpflicht eingehalten werden.

4) Welche Vorschriften gelten im Hotel?

Die reine Übernachtung im Hotel fällt nicht unter die Zertifikatspflicht. Gäste können also problemlos einchecken und das Zimmer benutzen. Im Restaurant, im Wellness-Bereich und an der Bar gilt jedoch konsequent die 2G-Regelung. Für Ungeimpfte und Nichtgenesene ist auch keine Verpflegung in einem abgetrennten Raum möglich, z.B. für das Frühstück. Für Gäste ohne 2G-Zertifikat ist also nur Zimmerservice möglich.

5) Was gilt in Aussenbereichen?

Im Aussenbereich können Betriebe den Zugang auf Personen mit einem Covid-Zertifikat (3G, 2G oder 2G plus) beschränken, müssen dies aber nicht tun. Falls der Zugang zum Aussenbereich eines Restaurations-, Bar- oder Clubbetriebes nicht auf Personen mit einem Covid-Zertifikat beschränkt wird, dann muss zwischen den verschiedenen Gästegruppen der Mindestabstand weiterhin eingehalten werden.

Als Aussenbereich gelten Bereiche ausserhalb eines Gebäudes, die genügend offen gestaltet sind, damit ein gleicher Luftaustausch wie im Freien gewährleistet ist. Aussenbereiche sind entweder nicht überdacht, oder haben mindestens die Hälfte der Seiten (mind. die Hälfte der Anzahl Seiten und mindestens die Hälfte der Länge) geöffnet.

In Aussenbereichen sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Mindestabstand von 1.5 Metern zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird. Oder es sind wirksame Abschrankungen zwischen Gästegruppen zu platzieren (z.B. Trennwände).

6) Was gilt bei Veranstaltungen im Freien?

Veranstaltungen im Freien müssen den Zugang auf Personen mit einem Covid-Zertifikat (3G, 2G oder 2G plus) beschränken. Von der Beschränkung ausgenommen sind Veranstaltungen mit maximal 300 Personen, an denen nicht getanzt wird. Finden Veranstaltungen im Freien mit einer Zugangsbeschränkung auf Personen mit Zertifikat statt, dann gilt die Beschränkung ebenfalls für den Besuch von Restaurationsbetrieben, die sich innerhalb der Veranstaltung befinden.

7) Braucht es in Betriebskantinen eine Zertifikat?

Nein. Betriebskantinen, Restaurationsbetriebe im Transitbereich von Flughäfen sowie in sozialen Einrichtungen, können auf die Beschränkung des Zugangs für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat verzichten.

Falls Betriebskantinen den Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat beschränken, muss der Mindestabstand zwischen Gästen oder Gästegruppen eingehalten werden. Während der Konsumation gilt eine Sitzpflicht.

8) Was ist mit den Mitarbeitenden?

Mitarbeitende im Gastgewerbe müssen nicht über ein Covid-Zertifikat verfügen. Sie tragen in Innenräumen eine Gesichtsmaske. Im Aussenbereich muss keine Maske getragen werden. Das Tragen einer Gesichtsmaske ändert nichts an den übrigen vorgesehenen Schutzmassnahmen. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske möglichst einzuhalten. Als Gesichtsmasken gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken, die eine
hinreichende, schützende Wirkung entfalten

9) Gilt auch in Einkaufsläden 3G oder 2G?

Nein. In Einkaufsläden gilt weiterhin einzig die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske. Zudem sollten die Hygienemassnahmen so weit wie möglich eingehalten werden, z.B. Abstand halten und sich die Hände waschen.

10) Was gilt bei Mischbetrieben (z.B. Konditorei mit Café)?

Es gilt Maskenpflicht für Personen, welche im Detailhandel einkaufen. Der Gastronomieteil muss klar abgetrennt sein. Dort gelten die entsprechenden Bestimmungen.

11) Welche Regeln gelten für private Veranstaltungen im Innenbereich?

Wenn mindestens eine ungeimpfte oder nicht genesene Person anwesend ist, die 16-jährig ist oder älter, müssen die Treffen auf zehn Personen beschränkt werden. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre werden bei der Anzahl der anwesenden Personen mitgezählt. Private Treffen von bis zu 30 geimpften und genesenen Personen und Kindern bis 16 Jahre sind weiterhin erlaubt.

12) In welchen Situationen ist es möglich, in öffentlich zugänglichen Innenräumen auf die Verwendung der Maske zu verzichten?

In Innenräumen ist das Tragen einer Maske immer Pflicht. Ausnahmen gelten für bestimmte sportliche und kulturelle Aktivitäten, die nicht beruflich bedingt sind und während derer das Tragen einer Maske nicht möglich ist. Das betrifft z. B. Tanzlokale und Bars oder bestimmte Aktivitäten wie Bandproben mit Gesang oder Schwimmen.

In Innenbereichen, in denen das Tragen einer Maske und das Sitzenbleiben beim Konsum nicht möglich sind, gilt die sogenannte 2G-plus-Regel, d.h. nur Personen mit einem Zertifikat über eine Impfung oder Genesung und zusätzlich mit einem gültigen Testzertifikat haben Zugang. Wenn eine Tanzmöglichkeit besteht, ist nur 2G plus möglich, selbst wenn im Betrieb Masken- und Sitzpflicht gilt.

13) Ist eine Ausnahme von der Regel 2G plus für frisch geimpfte oder genesene Personen vorgesehen?

Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen.

14) Müssen Diskotheken die Kontaktdaten erheben?

Die Betreiber von Diskotheken und Tanzlokalen erheben die Kontaktdaten der Gäste. Sie machen die Gäste explizit auf die obligatorische Kontaktdatenerfassung aufmerksam und informieren die anwesenden Personen über die Art, wie die Kontaktdaten durch die Gäste erfasst werden (System Betrieb, Vorgehen Gast) sowie die die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab.

Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersysteme oder mit Kontaktformular erhoben werden. Es sind folgende Daten zu erheben: Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer, Tisch- oder Sitzplatznummer.

Die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten sind zu gewährleisten. Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.

Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach dem Besuch des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden. Der Betreiber oder Veranstalter hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist.

15) Was ist mit auftretenden Artistinnen und Artisten?

Unabhängig, ob im betreffenden Lokal 2G oder 2G plus gilt, müssen die auftretenden Künstlerinnen und Künstler über ein Covid-Zertifikat basierend auf 3G verfügen. Sie sind dann auch während der Darbietung auf der Bühne oder hinter der DJ-Booth von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten für angestellte Artisten (gleiche Regelung wie für Mitarbeiter und Laienkünstler).

16) Gelten Barhocker als Sitzplätze?

Barhocker gelten als Sitzplatz, wenn der Gast tatsächlich draufsitzt und sich nicht einfach nur anlehnt.

17) Welche Regeln sind in Fitnessstudios zu beachten?

Es gilt die 2G-Regel mit Maskenpflicht. Der Betreiber des Fitnessstudios kann auf Wunsch die 2Gplus-Regel einführen. In diesem Fall ist das Tragen einer Maske nicht mehr vorgeschrieben.

18) Wie weise ich meinen negativen Test bei der 2G-plus-Regel für das Betreten von Innenräumen nach?

Mit einem Testzertifikat.

19) Wenn ich mich mit Freunden zu einer sportlichen Aktivität, z. B. Hallenfussball, Tanzen oder Eishockey, oder zu einer kulturellen Aktivität, z. B. einer Theatergruppe oder einer Musikprobe, in Innenräumen treffe, welche Regeln sind dann zu beachten?

a) Wie bei allen Innenräumen gilt auch hier die 2G-Regel, d. h. nur geimpfte und genesene Personen dürfen sich in öffentlich zugänglichen Innenräumen aufhalten. Das Tragen einer Maske ist grundsätzlich Pflicht.

b) Wenn das Tragen einer Maske nicht möglich ist, gilt die 2G-plus-Regel, d.h. Personen mit einem Covid-Zertifikat, das eine Genesung oder eine vollständige Impfung bescheinigt, müssen zusätzlich ein Testzertifikat vorlegen.

20) Ich kann mich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Bin ich nun von 2G-Anlässen ausgeschlossen?

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dazu ein ärztliches Attest vorweisen, sollen nicht vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Sie erhalten – sofern sie ein solches Attest und ein Testzertifikat vorweisen – Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen, an denen 2G oder 2G plus gilt. Sie müssen dort, wo dies möglich ist, eine Gesichtsmaske tragen.

Für die sehr wenigen Personen, die sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen können, besteht schon seit November die Möglichkeit, gestützt auf ein entsprechendes ärztliches Attest Zugang zu zertifikatspflichtigen Einrichtungen oder Veranstaltungen zu erhalten. Diese Möglichkeit besteht weiterhin.

21) Welche Regeln sind zu beachten, wenn man an der Bar eines Restaurants oder einer Diskothek ein Getränk zu sich nehmen möchte?

Der Zugang zu Innenbereichen von Restaurants, Bars und Clubs ist auf genesene oder geimpfte Personen (2G) beschränkt. In einem Innenraum ist es nicht erlaubt, im Stehen zu essen oder zu trinken. Man muss sich zum Konsumieren hinsetzen. Steht man im Innenbereich eines Restaurants vom Tisch auf, muss man eine Maske tragen.

Diese Einschränkungen gelten nicht in Restaurants, die den Zugang bei Personen ab 16 Jahren auf Inhaber eines Impf- oder Genesungszertifikats beschränken, die zusätzlich ein Testzertifikat vorweisen können.

Tanzlokale müssen den Zugang auf Personen beschränken, die sowohl über ein Impf- oder Genesungs- als auch über ein Testzertifikat verfügen (2G plus). Sie müssen ausserdem die Kontaktdaten der Gäste erheben. Es gilt aber weder eine Masken- noch eine Sitzpflicht.

22) Ist das Zertifikat während Messen und Gottesdiensten obligatorisch?

In einer Kirche oder einer anderen Kultstätte ist das Tragen einer Maske obligatorisch. Bei religiösen Veranstaltungen ab 50 Personen gelten die gleichen Vorgaben wie für andere Veranstaltungen: Der Zugang ist auf genesene oder geimpfte Personen beschränkt (2G). Bei religiösen Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen gilt keine Zertifikatspflicht.

23) Müssen Personen, die in einem Chor oder einer Musikgruppe singen, bei einem Konzert in einem geschlossenen Raum eine Maske tragen?

Sowohl an Proben als auch an Konzerten gilt: Wird eine Maske getragen, müssen alle Künstler ein Impf- oder Genesungszertifikat haben (2G). Wird keine Maske getragen, müssen alle Künstler über ein Impf- oder Genesungszertifikat und zusätzlich über ein Testzertifikat verfügen (2G+).

24) Welche Regeln müssen an Weihnachtsmärkten beachtet werden?

Bei Weihnachtsmärkten im Freien werden die Schutzmassnahmen von den Organisatoren in Zusammenarbeit mit den Behörden festgelegt. Je nach Weihnachtsmarkt ist der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat (in der Regel 3G) beschränkt und gegebenenfalls das Tragen einer Maske obligatorisch. Es wird in jedem Fall empfohlen, die Hygienemassnahmen, wie Abstandhalten und Händewaschen, zu befolgen.

25) Welche Regeln gelten für Skigebiete?

Auf Skiliften und Sesselliften gilt keine Maskenpflicht; diese gilt in allen Innenräumen und in geschlossenen Transportmitteln wie Seil- und Gondelbahnen. Die Betreiber können eine weitergehende Maskenpflicht auch für Aussenbereiche vorsehen, z.B. beim Anstehen. Zu den Innenräumen von Restaurants haben nur Geimpfte und Genesene mit einem Zertifikat Zugang.

Bei grossen Skiwettkämpfen wie Adelboden oder Wengen handelt es sich um Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen. Es liegt in der Verantwortung der Kantone zu klären, ob sie eventuell mit Einschränkungen durchgeführt werden können.

26) Können Bergbahn-Mitarbeitende im öffentlichen Bergbahnrestaurant ohne Zertifikat konsumieren?

Ja, das Restaurant nimmt die Funktion einer Betriebskantine ein. Eine klare räumliche Abgrenzung ist allerdings notwendig, am besten ein eigener Raum. Es gelten die Schutzkonzepte des Arbeitgebers.

27) Was gilt neu für Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich?

Der Zugang ist auf Personen mit einem Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat beschränkt (3G). Dies gilt auch für höhere Fachschulen sowie Prüfungen in diesen Schulen und bei einzelnen weiteren Bildungs- und Weiterbildungsangeboten. So gilt es namentlich für einzelne Weiterbildungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundkompetenzen. Für alle anderen Weiterbildungsangebote gelten die gleichen Vorgaben wie für Veranstaltungen, das heisst eine Zugangsbeschränkung auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G).

28) Welche Neuerungen gelten am Arbeitsplatz?

Generell gilt eine Homeoffice-Pflicht. Falls diese nicht möglich ist, gilt eine generelle Maskentragpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, dies unabhängig davon, ob sie über ein Zertifikat verfügen oder nicht. Ausnahmen sind vorgesehen für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann, sowie für Personen, die z.B. aufgrund eines ärztlichen Attests vom Tragen einer Maske ausgenommen sind.

29) Dürfen betriebsinterne Sitzungen weiterhin ohne Zertifikat erfolgen?

Ja, es sind allerdings Schutzmassnahmen wie Abstand und Maskenpflicht einzuhalten.

TESTKOSTEN

30) Ich habe Symptome und sollte einen Test machen. Ist er immer noch gratis?

Ja. Einzel-PCR-Tests für symptomatische Personen, für Kontaktpersonen und für die Bestätigungsdiagnostik (wenn ein Pool-Test positiv war) werden weiterhin vom Bund bezahlt. Sie führen aber nicht zu einem Zertifikat.

31) Ich bin weder geimpft noch genesen und möchte einen Test machen, um ein Zertifikat zu bekommen. Muss ich den Test zahlen?

Ab 18. Dezember 2021 übernimmt der Bund die Kosten von Antigen-Schnelltests (Nasenabstrich), mit denen man ein Covid-Zertifikat erhält. Bezahlt wird auch die individuelle Teilnahme an Speichel-PCR Pooltests. Die Anbieter solcher Pooltests sind ab 17. Januar 2022 verpflichtet, bei negativem Resultat ein Covid-Zertifikat auszustellen.

Selbst bezahlen muss man wie bisher Selbsttests, Einzel-PCR-Tests (Speichel und Nasenabstrich), die zur Ausstellung eines Zertifikats führen, und Antikörpertests.

32 Ich mache am repetitiven Testen in meiner Firma mit. Bekomme ich da auch ein Zertifikat?

Ja. Für repetitive PCR-Pooltestung in Unternehmen, Gesundheitseinrichtungen oder Hochschulen müssen spätestens ab 17. Januar 2022 ebenfalls Testzertifikate ausgestellt werden.

33) Welchen Test braucht es für 2Gplus?

Verlangt wird ein Test, wie er auch zu einem Zertifikat führt, also ein Antigen-Schnelltests und Pooltests. PCR-Tests inkl. Pool-Tests dürfen nicht älter sein als 72 Stunden, Antigen-Schnelltests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

34) Muss ich den Test für 2G plus selber bezahlen?

Nein, Antigen-Schnelltests und Pooltests werden vom Bund bezahlt.

EINREISEREGELN

35) Was müssen Einreisende in die Schweiz beachten?

Alle Einreisende in die Schweiz müssen zwei Regeln beachten:

a) Bei der Einreise müssen alle Personen das Einreiseformular mit ihren Kontaktdaten (Swiss PLF) ausgefüllt haben. Dies kann online oder auf Papier (zwei Exemplare) geschehen. Die Kontaktdaten sind wichtig, falls die Personen wegen eines positiven Falls in ihrem Umfeld informiert werden müssten. Mit den Kontaktdaten können die Kantone zudem überprüfen, ob die Einreisenden die vorgeschriebenen Tests gemacht haben.

b) Zudem müssen alle Personen, die in die Schweiz einreisen, einen negativen Test vorweisen. Neu werden neben PCR-Tests, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen, auch Antigen-Schnelltests akzeptiert. Diese dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Antigentests sind grundsätzlich weniger genau als PCR-Tests; falsche Resultate können dadurch häufiger auftreten. Deshalb müssen alle Flug- und Busreisenden unabhängig vom negativen Testergebnis zwingend die Hygienemassnahmen einhalten und an Bord eine Maske tragen. Das BAG listet auf seiner Website jene Antigen-Schnelltests, die in der Schweiz validiert worden sind und ausreichend präzise sind.

36) Gilt die Testpflicht auch für die Grenzgebiete?

Nein, es gelten Ausnahmen für Grenzgänger sowie Personen, die aus Grenzregionen in die Schweiz einreisen. Sie müssen kein Kontaktformular ausfüllen und keinen Test machen. Dies allerdings nur, wenn sie nicht mit einem Fernbusunternehmen oder per Flugzeug einreisen. Sonst müssen auch sie ihre Kontaktdaten erfassen sowie einen negativen Test beim Boarding vorweisen können. Damit ist sichergestellt, dass den Kantonen die Kontaktdaten zur Verfügung stehen, falls sich während dem Flug bzw. der Fahrt eine auf Covid-19 positiv getestete Person im Flugzeug oder Fernverkehrsbus aufgehalten hat.

Grenzregionen sind: Gebiete in Deutschland: Land Baden-Württemberg und Land Bayern; Gebiete in Frankreich: Regionen Grand-Est, Bourgogne / Franche Comté und Auvergne / Rhône-Alpes; Gebiete in Italien: Regionen Piemont, Aostatal, Lombardei und Trentino / Südtirol; Gebiete in Österreich: Land Tirol und Land Vorarlberg; gesamtes Fürstentum Liechtenstein.

37) Braucht es nach der Einreise einen zweiten Test?

Für geimpfte und genesene Personen ist ein zweiter Test 4 bis 7 Tage nach der Einreise in die Schweiz ist nicht mehr nötig. Ungeimpfte und ungenesene Personen dagegen müssen einen solchen zweiten Test weiterhin durchführen und das Testergebnis der zuständigen kantonalen Behörde melden. Negative Testergebnisse sind mittels Covid-Zertifikat zu belegen. Die Zeit, bis eine Ansteckung nachgewiesen werden kann, kann bis zu 10 Tagen dauern. Deshalb muss nach vier bis sieben Tagen nach der Einreise ein zweiter Test durchgeführt werden.

38) Gilt diese Testpflicht auch für Schweizer und Schweizerinnen, die in die Schweiz zurückkehren?

Ja, die Testpflicht gilt für alle Einreisenden ab 16 Jahre.

39) Wer kontrolliert, ob die Tests überhaupt gemacht werden?

Bei Einreisen per Flugzeug oder Bus ist ein Boarding nur mit Test möglich. Die Verantwortung liegt bei den Fluggesellschaften bzw. den Busunternehmen. Sie müssen die Passagiere informieren, dass sie sich vor der Abreise in die Schweiz auf Sars-CoV-2 testen lassen müssen und nur dann zum Flugzeug oder Bus zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen.Bei der Einreise mit anderen Verkehrsmitteln wird an der Grenze stichprobenweise überprüft, ob ein negativer Test vorhanden ist.

Nach der Einreise können die Kantone aufgrund des Einreiseformulars, das alle Personen ausfüllen müssen, das Vorliegen eines Tests kontrollieren. Gleichzeitig sind alle Hotels und die Ferienwohnungsvermieter verpflichtet, das Vorliegen eines Tests bei Gästen zu überprüfen.

40) Was passiert, wenn vor der Einreise kein Test gemacht wurde?

Wer bei der Einreise in die Schweiz kein negatives Testergebnis vorweisen kann, riskiert eine Ordnungsbusse durch die Grenzkontrollbehörden. Die Person muss sich zudem sofort nach der Einreise testen lassen und den Kanton informieren.

Die Kantone überprüfen aufgrund der Kontaktdaten, ob die Testpflicht eingehalten wurde. Hotels und Ferienwohnungsvermieter sind verpflichtet, die Tests ihrer Gäste zu kontrollieren und dem Kanton zu melden, falls diese keinen Test durchgeführt haben.


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