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10.09.2022
Ab in die Pension – ohne böse Überraschungen
Frühzeitig mit den steuerlichen Folgen auseinandersetzen
So stellt man sich eine wohlverdiente Pensionierung vor: Das Budget für die kommenden Jahre ist erstellt, die Harley-Davidson oder der Camper gekauft und der Betrieb samt Liegenschaft abgestossen. Doch dann kommt‘s: ein Schreiben der Steuerverwaltung mit einer saftigen Rechnung. Aber wie kommt es dazu?
Rund 17 Prozent der im Gastgewerbe tätigen Personen führen einen eigenen Betrieb. Aus Steuersicht gelten diese als Selbständigerwerbende, was bedeutet, sie besitzen eine Einzelfirma. Und nicht wenige von ihnen sind ebenfalls im Besitz einer Geschäftsliegenschaft. Gerade diese Geschäftsliegenschaft kann bei Personen, welche ihren Betrieb aufgeben müssen, zu bösen Überraschungen führen.
Allein im Jahr 2019 registrierte das Schweizer Handelsregister 2361 Löschungen von Gastronomiebetrieben. Da es in der heutigen Zeit immer schwieriger wird einen geeigneten Nachfolger zu finden, ist leider nicht der Betriebsverkauf der Regelfall, sondern die Aufgabe des Betriebs – und genau hier liegt die Krux.
Wenn ein Selbständigerwerbender sein Restaurant in seinem eigenen Gebäude führt, gehört dieses Gebäude automatisch zum Geschäftsvermögen. Wenn der Gastronom seine Tätigkeit infolge Pensionierung aufgibt, kann aus steuerlicher Sicht das Geschäftsvermögen nicht fortbestehen. Dieses wird darum bei der Geschäftsaufgabe vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt. Diese Überführung löst im Regelfall automatisch Steuer- und Sozialversicherungsfolgen aus.
Was fällt an?
Wie teuer die ungewollte Geschäftsaufgabe den künftigen Pensionierten zu stehen kommt, ist sehr individuell. Vereinfacht können jedoch diese Kosten wie folgt bestimmt werden:
Wenn ein Selbständigerwerbender die Liegenschaft an einen Nachfolger verkauft, unterliegt der Gewinn aus Veräusserung, d.h. die Differenz zwischen dem Wert in der Buchhaltung (Buchwert) und dem Verkaufspreis, den Steuern und den Sozialversicherungsabgaben.
Wenn der Selbständigerwerbende hingegen sein Geschäft aufgibt und die Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt, ist eine andere Besteuerungsbasis massgebend. Steuern und Sozialversicherungen sind auf der Differenz zwischen Buchwert und dem Verkehrswert zu bezahlen.
Dieser Verkehrswert ist jener Wert, welcher im Falle eines potenziellen Verkaufs erzielt werden könnte. Und je nach Schätzung können die Abgaben massiv unterschiedlich sein, wobei keinesfalls mehr eingenommen wird.
Frühzeitig informieren und verhandeln
Es ist für jeden Selbständigen unabdingbar, sich früh genug mit den Massnahmen und den steuerlichen Folgen seiner Pensionierung auseinanderzusetzen sowie mit den Steuerbehörden Kontakt aufzunehmen. Mit letzteren gilt es zu vereinbaren, zu welchem Wert die Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wird. Bei diesen Gesprächen und Verhandlungen ist es wichtig, der Steuerverwaltung sachliche und nachvollziehbare Gründe zu nennen, weshalb der Verkehrswert tiefer ausfallen sollte.
Fundiert argumentieren
Ein Beispiel aus der Praxis: Der Kunde plante die Geschäftsaufgabe und damit verbunden die Überführung der Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen. Die Spezialisten der Gastroconsult AG erhielten den Auftrag, den Verkehrswert und damit die massgebende Basis für die Besteuerung festzulegen. Hierzu liessen sie durch einen unabhängigen Experten ein Verkehrswertgutachten erstellen.
Die Steuerverwaltung hielt trotz diesem daran fest, dass der beantragte Überführungswert von CHF 800‘000 auf CHF 1‘000‘000 erhöht werden soll. Die Steuerverwaltung bezog sich auf die unterschiedlichen Berechnungsmethoden: Sie hatten sich auf die Vergleichsmethode abgestützt und Gastroconsult auf die Ertragswertmethode – welche so nicht anerkannt werden könne. Vergleichsmethode bedeutet, dass der Verkehrswert der Liegenschaft aufgrund von Veräusserungspreisen vergleichbarer Objekte aus der jeweiligen Region bestimmt wird.
In der Folge haben die Spezialisten der Gastroconsult die Angaben zu den herangezogenen Vergleichsobjekten einverlangt und festgestellt, dass die Steuerverwaltung eine in diesem Fall ungenügende Anzahl an Vergleichsobjekten herbeigezogen hatte und diese somit nicht repräsentativ und auch nicht zulässig war.
Mit weiteren Argumenten hinsichtlich Grundriss, Lage, etc. konnte erreicht werden, dass die kantonale Steuerverwaltung nach einer nochmaligen Prüfung des Sachverhaltes den beantragten Wert als Überführungswert akzeptierte – was eine Reduktion der Abgaben von rund CHF 33‘000 ausmachte.
Ursula Waldburger und Theo Nacht
Gastroconsult Bern
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Dossiers: Sozialversicherungen | Unternehmenssteuern
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