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22.10.2022
Wie komme ich zurück in die Grundversorgung?
Eigenverbrauchsgemeinschaften als Lücke
Manche Unternehmen müssen plötzlich zehn- bis zwanzigmal mehr für ihre Strombezüge bezahlen. Das ist existenzbedrohend. Kein Wunder, möchten aktuell viele Grossverbraucher in die Grundversorgung zurückkehren, wo sie vor allzu happigen Aufschlägen verschont sind. Eine solche Rückkehr ist grundsätzlich nicht möglich. Die Schlupflöcher sind klein. Aber es gibt sie.
Unternehmen, die mehr als 100'000 Kilowattstunden Strom pro Jahr benötigen, gelten als «Grossverbraucher». Sie haben seit 2009 die Möglichkeit, sich auf dem «freien Markt» einzudecken, wovon rund drei Viertel dieser Unternehmen Gebrauch machten. Kaum jemand hatte allerdings auf dem Radar, dass die Strompreise ausserhalb der Grundversorgung dermassen volatil sein können.
Grossverbraucher, die sich für 2023 und die Folgejahre noch nicht (oder erst zu spät) eingedeckt haben, bezahlen plötzlich zehn- bis zwanzigmal mehr für ihren Strom. In energieintensiven Branchen hat dies bedrohliche Konsequenzen, weil ein namhafter Teil des Umsatzes für die Stromrechnung verwendet werden muss.
Die erforderlichen Preiserhöhungen können bei den eigenen Kunden kaum durchgesetzt werden – vor allem auch in denjenigen Branchen nicht, in denen die meisten Konkurrenzbetriebe wesentlich günstiger beschaffen können.
Es erreichen uns immer wieder Anfragen von Grossverbrauchern, ob und wie man in die Grundversorgung zurückkehren kann. Denn dort wäre man vor allzu brutalen Kostensteigerungen verschont.
Einfach eine neue Firma gründen?
Reicht es, seinen Betrieb auf eine neue Firma zu übertragen? Diese Frage müssen wir mit einem Nein beantworten. Es gilt nämlich der Grundsatz «einmal frei, immer frei» – und dieser bezieht sich auf eine bestimmte Verbrauchsstätte. Gemeint ist eine wirtschaftliche und örtliche Einheit.
Keine neue wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn sich das Unternehmen bloss umfirmiert oder seine Rechtsform ändert. Eine Rückkehr in die Grundversorgung ist dann ausgeschlossen. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) verneint beipspielsweise eine neue wirtschaftliche Einheit, wenn eine Migros-Filiale schliesst und dort eine Denner-Filiale einzieht. Denn Denner gehört zum Migros-Konzern: Es handelt sich um die gleichen wirtschaftlich Berechtigten.
Schliesst jedoch eine Migros-Filiale und zieht dort ein komplett anderes Unternehmen ein, so geht die ElCom von einer neuen wirtschaftlichen Einheit aus. Es handelt sich dann klar um andere wirtschaftlich Berechtigte, womit der Zugang in die Grundversorgung offensteht.
Wir gehen davon aus, dass Umstrukturierungs- oder Verkaufsvorgänge aktuell besonders genau anhand der Kriterien «örtliche Einheit» und «wirtschaftliche Einheit» geprüft werden. Der Zugang in die Grundversorgung dürfte verweigert werden, wenn ein Umgehungsgeschäft festgestellt wird.
Mögliche Ansatzpunkte ergeben sich in Konstellationen, in denen gegen aussen eine Änderung des wirtschaftlich Berechtigten vorliegt. Doch die Stromanbieter werden sehr genau hinschauen. Liegt effektiv ein Betriebswechsel vor, sollte eine Rückkehr in die Grundversorgung allerdings möglich sein.
Vorsicht: Umgehungen sind heikel und wir raten davon ab. Gewisse Erfolgschancen hätte es aber vielleicht schon, wenn es gelänge, den wirtschaftlich Hauptberechtigten durch eine Umstrukturierung zu verschleiern, z.B. mit einem Aktionärsbindungsvertrag oder Abmachungen im Hintergrund.
Eigenverbrauchsgemeinschaften
Erfolgversprechender ist der Weg über sogenannte «Eigenverbrauchsgemeinschaften». Dieser ist jedoch aufwendig und kaum auf die Schnelle umsetzbar. Eine Rückkehr in die Grundversorgung ist bei einem «Zusammenschluss zum Eigenverbrauch» (ZEV) möglich, weil die ElCom in solchen Konstellationen von einer neuen wirtschaftlichen Einheit ausgeht.
Seit 2018 können sich Nachbarn zu Verbrauchsgemeinschaften zusammenschliessen und dort gemeinsam Strom produzieren und verbrauchen, der nicht über den lokalen Energieversorger abgerechnet werden muss. Vom Bundesamt für Energie gibt es einige Publikationen zum Thema.
Zu beachten sind das Energiegesetzes und die Verordnung dazu.
Die Zusammenschlüsse stellen einen einzigen Endverbraucher im Sinne des Stromversorgungsgesetzes dar und verfügen nur über einen einzigen Netzanschluss. Sie können über angrenzende Grundstücke (und Strassen) hinweg gebildet werden, sofern die Grundeigentümer am ZEV teilnehmen und solange das Netz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen wird. Alle Teilnehmer am Ort der Produktion müssen auf mindestens einem der teilnehmenden Grundstücke Endverbraucher sein.
Ein ZEV ist nur zulässig, wenn die Produktionsleistung der Anlagen mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses beträgt. Die interne Organisation der Produktion, Verteilung und Messung ist Sache des ZEV, wobei die Bestimmungen der Energiegesetzgebung, der Messgesetzgebung sowie des Obligationenrechts gelten.
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