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30.11.2022

Stellenmeldepflicht wird gelockert

Ab Januar 2023 weniger meldepflichtige Berufe im Gastgewerbe

War die Arbeitsmarktentwicklung im letzten Jahr noch von der Coronakrise geprägt, liegt die Arbeitslosenquote mittlerweile bei nur 1.9%, wie das Seco am 7. November 2022 mitteilte. Dies hat auch Auswirkungen auf die stellenmeldepflichtigen Berufe für das Jahr 2023. Das Seco veröffentlicht jeweils gegen Ende des Jahres die Liste mit den stellenmeldepflichtigen Berufen des kommenden Jahres. Erfreulicherweise fallen nun auch im Gastgewerbe ein grosser Teil der Tätigkeiten nicht mehr unter die Stellenmeldepflicht.

Nicht mehr meldepflichtige Stellen:
• Küchenchef, stellvertretender Küchenchef, Souschef
• Koch, Servicefachkraft
• Barkeeper

Berufe, die ab 1. Januar 2023 weiterhin meldepflichtig bleiben:
• Chef de Réception
• Kommunikationsfachleute
• Hotelsekretär / Rezeptionist
• Hotel-Concierge
• Chef de Rang
• Chef de Service
• Bereichsleiter Restauration
• Servicehilfskraft
• Hilfskräfte in der Nahrungsmittelzubereitung (z.B. Pizzaiolo, Hilfskoch, Casserolier)
• Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Hotels und anderen Einrichtungen

Das Seco bietet mit dem «Check-up» auf der Website arbeit.swiss ein detailliertes Verzeichnis aller Berufe mit dem Hinweis, ob eine Meldepflicht besteht.

Es gibt gewisse Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht. So kann etwa ein Mitarbeiter sofort eingestellt werden, wenn die Beschäftigungsdauer maximal 14 Tage beträgt. Kurze Arbeitseinsätze, die bis zu 14 Kalendertage dauern, werden von der Stellenmeldepflicht ausgenommen.

Sehr dringliche Stellenbesetzungen können damit durch kurzfristige Arbeitseinsätze, zumindest vorübergehend, ohne Stellenmeldung vorgenommen werden, z.B. wenn ein Ersatz für einen verunfallten oder aus einem anderen Grund vorübergehend nicht einsetzbaren Mitarbeitenden angestellt werden muss. Eine Verlängerung dieser Arbeitseinsätze untersteht der Stellenmeldepflicht.

Aber: Wenn eine Stelle vorerst mit einem auf 14 Tage befristeten Arbeitsverhältnis besetzt wird und die Stelle gleichzeitig auf jobroom.ch gemeldet wird, kann nach Ablauf der fünftägigen Wartefrist das Arbeitsverhältnis mit einem neuen Vertrag unbefristet verlängert werden (sofern man sich allenfalls nicht für einen vom RAV zurückgemeldeten besser geeigneten Kandidaten entscheidet).


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