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05.12.2022

Was es bei alternativen Arbeitsplanmodellen zu beachten gilt

Checkliste zur Überprüfung der Gesetzeskonformität

Planen Sie die Einführung eines alternativen Arbeitsplanmodells? Die folgende Checkliste hilft Ihnen, das Arbeitsgesetzes, die arbeitsgesetzlichen Verordnungen und den L-GAV einzuhalten.

Im Wettbewerb um Fachkräfte werden derzeit vermehrt alternative Arbeitsplanmodelle in Erwägung gezogen. Die nachfolgende Liste vermittelt eine Übersicht der wichtigsten Regeln aus dem Arbeitsgesetz, den dazugehörigen Verordnungen und dem L-GAV betreffend die Arbeitszeiten und die Arbeitsplanung.

Arbeitsplan

Der Arbeitsplan wird unter Beizug der Mitarbeiter zwei Wochen im Voraus für zwei Wochen, Saisonbetriebe eine Woche im Voraus für eine Woche, in schriftlicher Form erstellt.

Die Arbeitszeiten werden erfasst und monatlich unterzeichnet.

Die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Bezug von Feier- und Ferientagen und deren Saldi können jederzeit ausgewiesen werden. Pausen werden nicht einfach nur pauschal abgezogen, sondern festgehalten, von wann bis wann sie bezogen wurden.

Die Arbeitszeiterfassung wird für mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Arbeitszeiten

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt nicht mehr als 42 (Normalbetrieb), 43.5 (Saisonbetrieb) oder 45 (Kleinbetrieb) Stunden pro Woche.

Der Arbeitseinsatz liegt jeweils innerhalb einer Rahmenzeit von 14 Stunden (inkl. Pausen).

Übersteigt die Anzahl der Überstunden den Saldo von 200, werden sie im Folgemonat zu 100% ausbezahlt. Voraussetzung: Die Arbeitszeiterfassung wird geführt, monatlich unter-zeichnet und der Überstundensaldo jeweils monatlich schriftlich kommuniziert.

Die Auszahlung oder die Kompensation von Überstunden ist schriftlich wegbedungen, weil bzw. sofern der Bruttomonatslohn absolut mindestens Fr. 6'750.- (13x) beträgt.

Auch bei erhöhter Arbeitslast beträgt die Arbeitszeit innert einer Kalenderwoche nur ausnahmsweise mehr 50 als Stunden.

Im Saisonbetrieb beträgt die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines halben Jahres oder innerhalb der befristeten Anstellungsdauer im Durchschnitt nicht mehr als 50 Stunden und nur zeitweise sind es bis zu 54 Stunden pro Woche.

Überzeitstunden (d.h. Stunden, die innerhalb einer Kalenderwoche 50 Stunden über-schreiten), werden in der Arbeitszeiterfassung separat ausgewiesen und entweder nach Vereinbarung nachweislich innert 14 Wochen oder (falls vertraglich vereinbart), innert 12 Monaten, 1:1 kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt.

Der Saldo der Überzeitstunden beträgt kumuliert nicht mehr als 140 Stunden im Kalenderjahr.

Nachtarbeit

Beginn und Ende der betrieblichen Nachtarbeit wurden vertraglich festgelegt und umfasst immer einen Zeitraum von sieben Stunden (ohne eine Vereinbarung gilt die Zeit von 23.00 Uhr bis um 5.00 Uhr als Nachtarbeit, die einheitlich für alle Mitarbeitende des Betriebs um bis zu einer Stunde zurückgesetzt oder nach vorne verschoben werden kann).

Die in der Nacht gearbeiteten Stunden werden in der Arbeitszeiterfassung separat ausgewiesen.

Fällt die Arbeitszeit auch in die Nachtarbeit, beträgt die gesamte Arbeitszeit höchstens neun Stunden, die innerhalb eines Rahmens von 10 Stunden geleistet werden.

Bei dauernder und regelmässiger Arbeit auch in der Nacht, aber in weniger als drei Nächten pro Woche, beträgt die maximale Arbeitszeit 10 Stunden innerhalb von 12 Stunden. Zudem wurde die Eignung für die Nachtarbeit durch eine medizinische Untersuchung bestätigt, es besteht kein erhöhtes Risiko für physische, psychische und mentale Belastungen oder Gefahren und innerhalb von 24 Stunden überschreitet die effektive Arbeitszeit 10 Stunden nicht.

Bei vorübergehender Arbeit auch in der Nacht, aber in weniger als drei Nächten pro Woche, beträgt die maximale Arbeitszeit 10 Stunden innerhalb von 12 Stunden. Zudem wer-den Gefahrensituationen vermieden und innerhalb von 24 Stunden beträgt die effektive Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden. Betroffene Arbeitnehmende sind einverstanden.

Häufige Nachtarbeit (mehr als 25-mal im Jahr) wird mit einem Zeitzuschlag von 10% auf die in der Nacht geleisteten Stunden vergütet (zwei Stunden Nachtarbeit = 12 Minuten Zeitzuschlag).

Die Kompensation des Zeitzuschlages wird in der Arbeitszeiterfassung separat ausgewiesen und erfolgt innerhalb eines Jahres.

Der Ausgleich für Nachtarbeitsstunden, die immer nur während Randstunden geleistet werden, erfolgt entweder als Zeitzuschlag von 10% oder mit einem Lohnzuschlag von 10%.

Für vereinzelte Nachtarbeitsstunden (weniger als 25-mal pro Jahr) wird ein Lohnzuschlag von 25% auf die in der Nacht geleisteten Stunden entrichtet.

Pausen

Die Arbeitszeit wird durch Pausen (arbeitsfreie Zeit, in welcher der eigentliche Arbeitsplatz verlassen werden dürfte) unterbrochen und beträgt nie mehr als 5.5 Stunden am Stück.

Die Pausen finden ca. in der Mitte der Arbeitszeit statt und betragen eine Viertelstunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden; eine halbe Stunde bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden; eine Stunde (am Stück oder aufgeteilt) bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.

Die Essenspause beträgt jeweils mindestens eine halbe Stunde.

Tägliche Ruhezeiten

Nach Arbeitsende folgt eine Ruhezeit von jeweils 11 aufeinanderfolgenden Stunden.

Die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden wird höchstens einmal in der Woche auf acht Stunden reduziert, wobei im Durchschnitt von zwei Wochen die 11 Stunden Ruhezeit eingehalten sind. Überzeit wird an einem Tag mit verkürzter Ruhezeit keine geleistet.

Ruhetage

Ein ganzer Ruhetag pro Woche (24 Stunden im Anschluss an die Ruhezeit von 11 Stunden) wird immer gewährt.

Es werden im Durchschnitt zwei ganze Ruhetage oder ein Ruhetag und zwei halbe Ruhetage gewährt.

Wird an Sonntagen gearbeitet, folgt spätestens nach sechs Arbeitstagen mindestens ein Ruhetag von 24 Stunden, der die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr umfasst und an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden anschliesst. Der Dienst am Vorabend endet deshalb um 19.00 Uhr (Ausnahme: einmal pro Woche wird die Ruhezeit von 11 Stunden auf acht Stunden reduziert; der Dienst am Vorabend endet deshalb um 22.00 Uhr).

Erfolgt ein zweiter Ruhetag in derselben Woche, umfasst er ebenfalls 24 Stunden, beginnt jedoch nicht zwingend schon um 6.00 Uhr.

Erfolgt die Arbeit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit maximal neun Stunden und im Anschluss an die sieben Tage werden 83 Stunden freie Zeit gewährt.

Beim Bezug von halben Ruhetagen beträgt die Arbeitszeit nicht mehr als fünf Stunden und wird nur durch die Essenspause unterbrochen.

Beim Bezug eines halben Ruhetages am Vormittag wird die Freizeit von 6.00 Uhr bis mindestens 12.00 Uhr (sechs Stunden; regulär wären es acht Stunden) bezogen und erfolgt im Anschluss an die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (einmal pro Woche acht Stunden möglich), weshalb am Vorabend der Dienst um 19 Uhr (bzw. um 22 Uhr) endet. Berechnung: 19 Uhr (22 Uhr) + 11 Stunden Ruhezeit (acht Stunden Ruhezeit) = 6.00 Uhr; 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr = Bezug halber Ruhetag. Der Dienst beginnt frühestens um 12.00 Uhr und dauert maximal fünf Stunden.

Beim Bezug eines halben Ruhetages am Nachmittag beginnt die Freizeit spätestens um 14.30 Uhr und dauert mindestens sechs Stunden (regulär wären es acht Stunden). Im Anschluss wird die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (bzw. einmal pro Woche acht Stunden) gewährt, bevor ein neuer Dienst beginnt. Berechnung: Dienst am Morgen für fünf Stunden bis spätestens um 14.30 Uhr + sechs Stunden Freizeit für den halben Ruhetag = 20.30 Uhr; 20.30 Uhr + 11 Stunden Ruhezeit; der nächste Dienst beginnt frühestens um = 7.30 Uhr.

Beträgt die Dauer des halben Ruhetags weniger als acht Stunden (Reduktion von sechs auf acht Stunden gemäss Spezialbestimmung für das Gastgewerbe möglich), wird die fehlende Ruhezeit innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachgewährt (kompensiert).

Nicht bezogene halbe Ruhetage, werden im Einverständnis mit dem Mitarbeiter zusammenhängend spätestens innerhalb von vier Wochen, 12 Wochen in Saisonbetrieben, bezogen. Die Höchstarbeitszeit wird im Durchschnitt eingehalten.

Freie Sonntage

Mitarbeitende mit Kindern, unabhängig ob Teil- oder Vollzeitpensum, mit fünf Ferienwochen, erhalten mindestens 11 freie Sonntage im Jahr. Die Sonntage während den Ferien nicht eingerechnet.

Mitarbeitende ohne Kinder erhalten mindestens vier freie Sonntage im Jahr, wenn im Durchschnitt die Fünftagewoche eingehalten ist.

Besonders schützenswerte Arbeitnehmende

Jugendliche und Schwangere werden vom Arbeitsgesetz intensiver geschützt. Entsprechend gelten reduzierte Arbeitszeiten, erweiterte Ruhezeiten und Einschränkungen bei der Nacht- oder Sonntagsarbeit. Detaillierte Informationen finden Sie unter gastrosuisse.ch.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse

Bild: Dehoga Hessen


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