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27.03.2024

Kann ein Arbeitsunfall strafrechtliche Folgen haben?

Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz am Arbeitsplatz

Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte sich kürzlich mit einem Arbeitsunfall mit tödlicher Folge auseinanderzusetzen und hat diesen im Urteil vom 29. Januar 2024 als fahrlässige Tötung beurteilt.

Ein Arbeitgeber stellte einen Mitarbeiter aus Frankreich ein und setzte ihn ohne Abklärung seiner Ausbildung und Kenntnisse für Hilfsarbeiten an einer Fassade ein, für welche Hubarbeitsbühnen gebraucht wurden. Für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen braucht es eine entsprechende Ausbildung. Dem Mitarbeiter fehlte die Ausbildung, und er verletzte sich während der Arbeit bedauerlicherweise tödlich. Der Unfallhergang konnte nicht genau eruiert werden.

Das Bundesgericht erläutert im Entscheid, welche Bestimmungen betreffend die Arbeitssicherheit einschlägig sind. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des UVG (Unfallversicherungsgesetz) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).

Es führt auch aus, dass die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richtlinien (Anmerkung: Richtlinien von EKAS und SUVA) zu beachten seien, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben.

Es ist der Meinung, dass ein Verstoss gegen eine solche Vorschrift zugleich ein Indiz dafür ist, dass die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (Strafgesetzbuch) missachtet wurde.

Todesfälle sind im Gastgewerbe glücklicherweise sehr selten. Hingegen ist die Zahl der Verletzungen gemäss SSUV (Statistik der Unfallversicherung UVG; Link) gegenüber anderen Branchen überdurchschnittlich hoch. Deshalb gehört das Gastgewerbe zu den «Branchen mit besonderen Gefahren» und entsprechend ist die EKAS Richtlinie Nr. 6508 zu beachten (Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit – ASA-Richtlinie).

Die Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Gastgewerbe ist für die Umsetzung der ASA-Richtlinien ein wichtiges Instrument. Insbesondere diejenigen Personen, die in einem Betrieb für die Arbeitssicherheit zuständig sind (Kontaktperson für Arbeitssicherheit, kurz KOPAS), können auf der im Jahr 2017 lancierten Website alle notwendigen Informationen und Hilfsmittel beziehen und damit die Anforderungen an die Arbeitssicherheit erfüllen.

Für das Login ist vorab die Betriebsanleitung EKAS (gelber Ordner) zu kaufen (CHF 59.50 für Mitglieder). Für die häufigsten Unfallursachen im Gastgewerbe gibt es auf der Website kostenlose Onlineschulungen (ohne Login) beispielsweise zum sicheren Umgang mit Messern.

Die Website bietet zudem auch Unterlagen für Themen, die sich auf den Gesundheitsschutz (Kapitel 9) beziehen. Beispielsweise wie mit Mitarbeitern umzugehen ist, die ein Suchtverhalten aufweisen (Stufenplan) oder welche Vorkehrungen bei werdenden Müttern zu treffen sind.

Alle diese Dokumente werden gemäss Vorschrift der EKAS in Zusammenarbeit mit Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit erstellt. Betriebe, die mit der Branchenlösung Gastgewerbe arbeiten, erfüllen somit die Anforderungen der EKAS Richtlinie Nr. 6508.

hotelgastrosafety.ch
Quelle: Rechtdienst GastroSuisse


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